Beamtenrecht

Hauptstadtzulage für Berliner Beamte verfassungswidrig

Die in Berlin nur für Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 13 eingeführte sogenannte Hauptstadtzulage in Höhe von 150,00 Euro monatlich ist verfassungswidrig. Sie verstößt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin gegen das besoldungsrechtliche Abstandsgebot (Beschluss vom 4. Dezember 2023, Az. VG 5 K 77/21).

Der Kläger des Verfahrens war Beamter in einem Berliner Bezirksamt. Er war zunächst Obermagistratsrat (Besoldungsgruppe A 14), sodann wurde er Magistratsdirektor (Besoldungsgruppe A 15); inzwischen befindet er sich im Ruhestand. Mit seiner Klage macht er geltend, der Ausschluss höherer Besoldungsgruppen als A 13 verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das besoldungsrechtliche Abstandsgebot.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt das besoldungsrechtliche Abstandsgebot einen eigenständigen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums und damit ein verfassungsrechtliches Gebot dar. Die Beamtenbesoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung, wonach beispielsweise Beamte der Besoldungsgruppe A 13 weniger verdienen als Beamte der Besoldungsgruppe A 14. Bestehende Besoldungsabstände zwischen den Besoldungsgruppen sind Ausdruck der den Ämtern durch den Gesetzgeber zugeschriebenen Wertigkeiten. Das besoldungsrechtliche Abstandsgebot untersagt dem Gesetzgeber, ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums bei der Ausgestaltung des Besoldungsrechts, diesen Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen infolge von Einzelmaßnahmen einzuebnen oder (signifikant) abzuschmelzen.

Das VG Berlin hat nun festgestellt, dass der Berliner Gesetzgeber mit der Einführung der Hauptstadtzulage gegen das besoldungsrechtliche Abstandsgebot verstoßen hat. Der Ausschluss der Beamten der Besoldungsgruppe A 14 von dem Bezug der Hauptstadtzulage führe dazu, dass der Besoldungsabstand zwischen den Besoldungsgruppen A 13 und A 14 in der Erfahrungsstufe 1 vollkommen eingeebnet worden und in den übrigen Erfahrungsstufen signifikant abgeschmolzen sei. Auch der Abstand zwischen den Besoldungsgruppen A 15 und A 13 (mit Amtszulage) werde zu stark verringert. Die Einführung der Hauptstadtzulage sei auch nicht das Ergebnis einer (grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässigen) Neuordnung des Besoldungsgefüges für alle Beamten in Berlin. Vielmehr werde mit der Hauptstadtzulage nach der Gesetzesbegründung das Ziel verfolgt, Personal für das Land Berlin zu gewinnen bzw. zu halten; die Beschränkung des Empfängerkreises auf Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 13 diene der „sozialen Kappung“.

Da nur das Bundesverfassungsgericht ver­bindlich die Verfassungswidrigkeit der Regelung zur Hauptstadtzulage feststellen kann, hat das Gericht das Verfahren aus­gesetzt und diese Frage dem Bundesverfassungsgericht zur ­Entscheidung vorgelegt.