Der Kläger, ein Polizeiobermeister, hatte seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit im Jahr 2015 erhalten. Jedoch erlitt er bereits im Dezember 2013 einen epileptischen Anfall, den er bei späteren Untersuchungen verschwieg. Dies führte zur Rücknahme seiner Ernennung durch die Beklagte. Der VGH München wies den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des VG München zurück.
Das VG München hatte entschieden, dass der Kläger durch sein Verschweigen des epileptischen Anfalls die Beklagte arglistig getäuscht hatte. Eine Ernennung ist mit Wirkung auch für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sie (u. a.) durch arglistige Täuschung herbeigeführt wurde. Das Verschweigen von Tatsachen ist eine Täuschung, wenn die Ernennungsbehörde nach Tatsachen gefragt hat oder der Ernannte auch ohne Befragung weiß oder in Kauf nimmt, dass die verschwiegenen Tatsachen für ihre Entscheidung erheblich sind oder sein können.
Die Offenbarungspflicht für den Kläger ergab sich aus einer einleitenden Erklärung des Anamnesebogens („Ich bin bereit, dem untersuchenden Arzt alle Umstände zu offenbaren, die ...“). Zwar wird in dem verwendeten Anamnesebogen nicht ausdrücklich auch nach einem einzelnen epileptischen Anfall gefragt. Aus dem Fragebogen ergibt sich aber in Verbindung mit der einleitenden Erklärung bei der gebotenen Würdigung nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB analog), dass auch solche Erkrankungen, Störungen oder Beschwerden anzugeben sind, die zwar nicht ausdrücklich benannt werden, aber für die gesundheitliche Eignung der Bewerber insbesondere angesichts ihres Risikopotentials gleichermaßen von Bedeutung sein können. Daneben wurde der Kläger in den Ausführungen des Arztbriefes auf die Relevanz des erlittenen epileptischen Anfalls für den Polizeivollzugsdienst hingewiesen.