Aufgrund häufiger Krankheitstage einer verbeamteten Lehrkraft erließ der Dienstherr eine Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung. Das Gericht entschied, dass die Anordnung nicht den formellen und inhaltlichen Anforderungen genügte, um die Dienstunfähigkeit der Antragstellerin zu begründen. Insbesondere fehlten klare Angaben zur Art und zum Umfang der beabsichtigten Untersuchung. Die Antragstellerin wurde daher vorläufig von der Verpflichtung zur Untersuchung freigestellt, bis ein rechtskräftiger Abschluss des Hauptsacheverfahrens erfolgt.
Ein Beamter hat nach Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG die Dienstpflicht, sich ärztlich untersuchen zu lassen, wenn Zweifel hinsichtlich seiner Dienstunfähigkeit bestehen. Diese Zweifel des Dienstherrn an der Dienstunfähigkeit des Beamten müssen sich auf konkrete Umstände stützen, die eine derartige Untersuchung rechtfertigen und dürfen nicht „aus der Luft gegriffen“ sein. Laut Gericht müsse sich die Anordnung folglich auf solche Umstände beziehen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig oder jedenfalls nur begrenzt dienstfähig. Es sei daher notwendig, dass in der beabsichtigten Untersuchungsanordnung die tatsächlichen Umstände, auf die die Zweifel an der Dienstfähigkeit gestützt werden, sowie Art und Umfang der beabsichtigten Untersuchungsmaßnahmen dargelegt werden. Nur so könne der Beamte nachvollziehen, was konkret der Anlass sei und ob das in der Anordnung Dargelegte die Zweifel an seiner Dienstfähigkeit zu rechtfertigen vermag. Gleichermaßen müsse es für den Beamten überprüfbar sein, ob die beabsichtigten Untersuchungsmaßnahmen verhältnismäßig sind, sodass diese nicht frei dem Amtsarzt überlassen werden dürfen. Dementsprechend müsse sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses einer Untersuchungsanordnung nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klarwerden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind. Entspricht die Anordnung nicht diesen Anforderungen, können Mängel nicht nachträglich durch Nachschieben von Gründen geheilt werden.
Laut Entscheidung des Gerichts genügt die streitgegenständliche Untersuchungsanordnung den vorstehenden Anforderungen nicht. Denn die Untersuchungsanordnung lasse Art und Umfang der Untersuchung auch nicht in Grundzügen erkennen. Die Untersuchungsanordnung ist zu unbestimmt, da sie keinerlei Ausführungen zu Art und Umfang der Untersuchung enthält. Aus der Untersuchungsanordnung geht nicht hervor, welche Art der ärztlichen Untersuchung angeordnet worden ist, noch von welchem Arzt diese Untersuchung vorgenommen werden soll. Dementsprechend stellt die Anordnung es ins Ermessen der MUS, welche Untersuchungen im Einzelnen durch Ärzte welcher Fachrichtung durchgeführt werden sollen.