BVerwG stärkt Rechtsposition bei Besoldungsklagen
Wer als Beamtin oder Beamter seine Besoldung für verfassungswidrig zu niedrig hält, muss dies grundsätzlich im laufenden Haushaltsjahr und das Jahr für Jahr gegenüber dem Dienstherrn rügen – so die bisherige Praxis der sogenannten „zeitnahen Geltendmachung“. Wer bereits klagt, sollte davon eigentlich befreit sein. Dass Gerichte das in der Praxis anders sahen, hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) nun korrigiert. Mit Beschluss vom 7. Mai 2026 (Az. 2 B 5.26 / 2 B 4.24) hob der 2. Senat ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg vom 13. November 2025 auf – mit erheblicher Tragweite für alle, die derzeit um eine amtsangemessene Alimentation streiten.
