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Beamtenrecht

BVerwG stärkt Rechtsposition bei Besoldungsklagen

Wer als Beamtin oder Beamter seine Besoldung für verfassungswidrig zu niedrig hält, muss dies grundsätzlich im laufenden Haushaltsjahr und das Jahr für Jahr gegenüber dem Dienstherrn rügen – so die bisherige Praxis der sogenannten „zeitnahen Geltendmachung“. Wer bereits klagt, sollte davon eigentlich befreit sein. Dass Gerichte das in der Praxis anders sahen, hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) nun korrigiert. Mit Beschluss vom 7. Mai 2026 (Az. 2 B 5.26 / 2 B 4.24) hob der 2. Senat ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg vom 13. November 2025 auf – mit erheblicher Tragweite für alle, die derzeit um eine amtsangemessene Alimentation streiten.

Im Ausgangsfall stand eine mittlerweile im Ruhestand befindliche Oberamtsmeisterin (Besoldungsgruppe A 5) im Dienst des Landes Berlin. Sie hatte ihre Besoldung erstmals 2016 als verfassungswidrig zu niedrig gerügt und im selben Jahr Klage erhoben. Eine erneute ausdrückliche Rüge erfolgte 2018, für die Jahre 2019 bis 2022 blieb eine solche jedoch aus. Das Verwaltungsgericht wies die auf die Jahre 2020 bis 2022 bezogene Klage deshalb mit Urteil vom 30. November 2023 ab: Es fehle an einer zeitnahen Geltendmachung für diese Zeiträume. Das OVG Berlin-Brandenburg bestätigte diese Sichtweise und verlangte, dass ein bereits anhängiges, in die Zukunft gerichtetes Klagebegehren dennoch durch jährlich wiederholte Rügen aufrechterhalten werden müsse.

Die Klarstellung des BVerwG

Dem ist das Bundesverwaltungsgericht nun entschieden entgegengetreten. Zweck der zeitnahen Geltendmachung sei es, den Haushaltsgesetzgeber rechtzeitig zu warnen, damit er mit möglichen Nachzahlungsverpflichtungen kalkulieren kann. Diese Warnfunktion erfüllt nach Auffassung des Senats bereits eine anhängige, unbeschränkt in die Zukunft gerichtete Klage vollständig – eine fortlaufende Erneuerung durch zusätzliche außergerichtliche Rügen oder Rechtsbehelfe sei weder erforderlich noch mit den Grundsätzen des Verwaltungsprozessrechts vereinbar. Wer sein Begehren also bereits gerichtlich verfolgt, muss es nicht Jahr für Jahr durch neue Widersprüche „am Leben halten“. Eine Grenze zieht das Gericht lediglich dort, wo sich die Sach- oder Rechtslage maßgeblich ändert, etwa durch eine gesetzgeberische Neuregelung, die auf die Erfolgsaussichten der Klage durchschlägt – darauf muss reagiert werden, will man keinen Rechtsverlust riskieren.

Wer klagt, kann auf zeitnahe Geltendmachung verzichten

Die Entscheidung betrifft unmittelbar Beamtinnen und Beamte, die im Zuge der laufenden Besoldungsrunde 2026 und der Aufarbeitung der BVerfG-Rechtsprechung zur amtsangemessenen Alimentation (Beschluss vom 17. September 2025, veröffentlicht im November 2025) eigene Verfahren führen oder erwägen. Bislang mussten viele Betroffene aus Vorsicht jedes Jahr erneut Widerspruch einlegen – ein bürokratischer Kraftakt, der gerade bei mehrjährigen Verfahren zur Stolperfalle werden konnte. Nach dem Beschluss des BVerwG genügt eine bereits erhobene, zeitlich unbeschränkte Klage, um die eigene Rechtsposition für die Folgejahre zu sichern. Wer noch keine Klage erhoben, sondern nur außergerichtlich gerügt hat, sollte weiterhin jährlich tätig werden – hier ändert die Entscheidung nichts an der bisherigen Praxis.

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