Der 1968 geborene Beklagte steht als Hauptbrandmeister (Besoldungsgruppe A 9S LBesO) im Dienst der Klägerin. 2020 wurde bekannt, dass er zwischen Februar 2013 und August 2015 in einer WhatsApp-Gruppe, die dem dienstlichen wie privaten Austausch von Beamten seiner Rettungswache diente, an einem umfangreichen Austausch von Bildern und Textnachrichten mit eindeutig nationalsozialistischen, rechtsextremen und rassistischen Inhalten beteiligt gewesen sein soll. Ein deswegen eingeleitetes strafrechtliches Ermittlungsverfahren – bei dem auch weitere, mit Familienangehörigen und langjährigen Freunden geführte private Chats ähnlichen Inhalts bekannt wurden – stellte die Staatsanwaltschaft später ein. Die Klägerin erhob im Juni 2023 Disziplinarklage. Das Verwaltungsgericht entfernte den Beklagten daraufhin aus dem Beamtenverhältnis; die Berufung blieb ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht begründete dies damit, dass der Beklagte mit dem Versenden der Chat-Beiträge gegen seine Pflicht zur Verfassungstreue verstoßen habe.
„Staatsfreier Kommunikationsraum“ vs. Verpflichtung zur Verfassungstreue
Auf die Revision des Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Zwar können sich Beamte auf Grundrechte und damit auch auf einen „staatsfreien Kommunikationsraum“ berufen. Der Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation in besonderen Nähebeziehungen entbindet sie indes nicht von ihrer Verpflichtung zur Verfassungstreue.
Mit dem Versenden von Chat-Beiträgen oder Bildern, die bei objektivierter Betrachtung rassistisch erscheinen oder in anderer Weise gegen die auch einer Verfassungsänderung entzogenen Grundprinzipien des demokratischen Rechtsstaats verstoßen, hat der Beklagte jedenfalls gegen die ihm obliegende Verpflichtung verstoßen, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert. Die Annahme, dass der Beklagte mit der Meinungsäußerung auch gegen die Verfassungstreuepflicht verstoßen hat, setzt eine Aufklärung des Kontexts der Beiträge voraus, die den Vorgaben der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG Rechnung trägt. In Anbetracht der vom Beklagten vorgetragenen und auch denkbaren Möglichkeit einer provokativen und von anderen Gruppenmitgliedern herausgeforderten „Aufschaukelung“ der Chat-Beiträge über seine eigentliche Überzeugung hinaus, ist daher eine weitere Sachaufklärung erforderlich. Die Annahme einer Verfassungstreuepflichtverletzung setzt voraus, dass die ihrem äußeren Anschein nach gegen die Verfassungstreuepflicht verstoßenden Äußerungen des Beamten auch von einer entsprechenden inneren Einstellung getragen sind und nicht auf einen „Überbietungswettbewerb“ oder ähnliche äußere Einflussfaktoren der gruppenspezifischen Kommunikation zurückzuführen sind.
Auch in diesem Fall wäre die Zurückstufung der Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung für den durch den äußeren Anschein der fehlenden Verfassungstreue begründeten Verstoß gegen die Verpflichtung des Beamten, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert. Die – bei Annahme einer Verfassungstreuepflichtverletzung zwingende – Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wäre hingegen nicht gerechtfertigt.
Bedeutung für die Praxis
Kommunikation in dienstlich geprägten Gruppenchats ist disziplinarrechtlich also grundsätzlich zugänglich, während bei rein privater Kommunikation im engsten Familien- und Freundeskreis eine Einzelfallprüfung anhand des Inhalts erforderlich bleibt. Zugleich betont das Gericht die Verhältnismäßigkeit der Disziplinarmaßnahme: Nicht jeder Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht führt zwingend zur Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst – zwischen dem bloßen äußeren Anschein und einer festgestellten Pflichtverletzung ist sorgfältig zu unterscheiden.
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