Ein Fachanwalt aus München bewirbt sich auf eine Stelle in der Justizverwaltung der Universität Düsseldorf. Der Personalleiter googelt den Bewerber kurz vor dem Bewerbungsgespräch, weil der Name ihm bekannt vorkam. Dabei findet er u. a. einen Wikipedia-Eintrag, der von einem noch nicht rechtskräftigen Strafverfahren wegen versuchten Betrugs berichtet. Man lehnte ihn ab und verwies dabei in einem Auswahlvermerk auf eine vorangegangene Verurteilung wegen (versuchten) Betruges in Form von AGG-Hopping: Der Jurist soll demnach vielfach Bewerbungen fingiert und eingereicht haben, nur um nach der Ablehnung AGG-Entschädigungen zu fordern. Das LG München hatte ihn zu einem Jahr und vier Monaten auf Bewährung verurteilt, zur Zeit der Ablehnung war der Schuldspruch noch nicht rechtskräftig und ist es bis heute nicht. Eine ausdrückliche Mitteilung über die Recherche erfolgte nicht.
Bewerber sah seine DSGVO-Rechte verletzt
Der Bewerber machte geltend, mit der Recherche seien seine datenschutzrechtlichen Rechte (DSGVO) verletzt worden. Außerdem seien durch die fehlende Information über Recherche seine Rechte aus Art. 14 DSGVO verletzt worden. Er sah seine Chancen auf die Stelle durch diese Verletzungen unrechtmäßig beeinträchtigt.
Das LAG Düsseldorf sah die Google-Recherche per se nicht als unzulässig an, sprach ihm aber nach Art. 14 Abs. 1 lit. d DS-GVO einen Schadensersatz in Höhe von 1.000 Euro zu, weil die Universität ihn darüber nicht benachrichtigt hatte.
Der Jurist legte Revision ein und forderte mindestens weitere 4.000 Euro aus der DS-GVO sowie die Feststellung, dass die Universität ihm alle entstandenen „sowie künftig entstehen[den]“ Schäden zu ersetzen habe.
BAG: Schadensersatz zielt auf Ausgleich
Im Hinblick auf die DS-GVO beschränkte sich das BAG nicht nur auf einen Verstoß gegen die Informationspflicht des Art. 14 Abs. 1 lit. d DS-GVO. Im Gegenteil unterstellte der Senat zugunsten des Bewerbers, dass die Daten unter mehrfachem Rechtsverstoß auch verarbeitet worden seien. Das ändere an der Beurteilung des vorinstanzlichen LAG indes wenig.
Die Bemessung des Schadens in Höhe von 1.000 Euro liege gerade im Ermessensspielraum des LAG und sei somit für das BAG als Revisionsgericht nur beschränkt überprüfbar. Der Senat stellte klar, dass der Schadensersatz nach der DSGVO keine – wie vom Kläger wohl unterstellt – strafende, sondern lediglich eine ausgleichende Funktion habe. Die Anzahl der Verstöße sei gerade kein Kriterium für die Schadensbemessung. Allein der tatsächlich entstandene immaterielle Schaden sei ersatzfähig. Das LAG hatte diesen vor allem darauf gestützt, dass der Bewerber „zum bloßen Objekt der Verarbeitung“ und damit sein Achtungsanspruch als Person herabgesetzt worden sei.