Hintergrund ist die Anfechtung durch die Dienststellenleitung. Diese machte geltend, dass rund 50 Stipendiaten des BND unzulässigerweise an der Wahl teilgenommen hätten – sowohl aktiv als Wähler als auch passiv als Kandidaten. Vier von ihnen waren in die JAV gewählt worden.
Bei den Stipendiaten handelt es sich um Studierende der Universität der Bundeswehr in München. Der BND unterstützt sie durch Studienentgelte, um Fachkräfte für technische Bereiche zu gewinnen. Ein Teil der Studierenden absolviert ein klassisches Bachelorstudium ohne verpflichtende Praxiseinsätze beim BND, andere durchlaufen ein duales Studium mit integrierten Praxisphasen beim Nachrichtendienst.
Das Gericht stellte klar, dass diese Stipendiaten rechtlich nicht als „Beschäftigte“ im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes gelten. Voraussetzung für das Wahlrecht sei ein Ausbildungsverhältnis mit der Dienststelle oder zumindest eine Eingliederung in den Arbeitsalltag am Wahltag. Dies sei weder bei den Bachelorstudierenden noch bei den Dual-Studierenden erfüllt gewesen – ihre Tätigkeit beim BND beschränke sich auf kurze Praktika in den vorlesungsfreien Monaten.
Darüber hinaus erfüllten die Stipendiaten auch nicht die Mindestbeschäftigungsdauer von sechs Monaten im öffentlichen Dienst, die für eine Wählbarkeit vorgeschrieben ist. Damit waren sie weder aktiv noch passiv wahlberechtigt.
Für die JAV-Wahl in Pullach bedeutet das: Sie muss ohne Beteiligung der Stipendiaten neu durchgeführt werden.