Beamtenrecht

Ausschluss eines Personalratsmitglieds wegen Schweigepflichtverletzung – hohe Hürden im Eilverfahren

Das OVG Bremen hat in einem Beschluss vom 2. Mai 2025 (Az. OVG 6 B 78/25) klargestellt: Ein Personalratsmitglied kann nicht ohne Weiteres per einstweiliger Verfügung von seiner Tätigkeit ausgeschlossen werden – selbst dann, wenn der Vorwurf einer groben Pflicht­verletzung im Raum steht.

In dem Verfahren hatten die Geschäftsführung und der Per­so­nalrat eines städtischen Eigenbetriebs beantragt, einem lang­jährigen Personalratsmitglied per einstweiliger Verfügung die Amtsausübung zu untersagen. Hintergrund: Das Mitglied hatte einen Abschlussbericht einer Organisationsuntersuchung an Beschäftigte weitergegeben, obwohl die Geschäftsführung ausdrücklich um Vertraulichkeit gebeten hatte. Die Mehrheit des Personalrats war dieser Bitte gefolgt. Das betroffene Mitglied vertrat jedoch die Auffassung, die Beschäftigten hätten aufgrund einer bestehenden Dienstvereinbarung ein Recht auf Information.

Das OVG Bremen sah zwar mit hoher Wahrscheinlichkeit eine grobe Pflichtverletzung in der Weitergabe des vertraulichen Berichts. Allein dieser Vorwurf reiche jedoch nicht aus, um die sofortige Amtsenthebung durchzusetzen. Entscheidend sei, ob den übrigen Beteiligten eine Zusammenarbeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht mehr zugemutet werden könne. Daran fehle es hier.

Zur Begründung verwies das Gericht darauf, dass es sich um einen einmaligen Vorgang eines seit vielen Jahren aktiven Personalratsmitglieds handle. Zudem gebe es keine konkreten Anhaltspunkte, dass während des laufenden Ausschlussver­fahrens weitere Verstöße drohten. Eine einstweilige Verfügung, so das OVG, komme nur in absoluten Ausnahmefällen in Betracht – nämlich dann, wenn die Pflichtverletzung derart schwer wiege, dass schon eine vorübergehende Fortsetzung der Amtsausübung untragbar wäre.

Für die Praxis bedeutet die Entscheidung zweierlei: Erstens bestätigt das Gericht, dass Personalratsmitglieder grundsätzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Informationen, die nicht offenkundig sind, dürfen nicht ohne weiteres weiter­gegeben werden. Zweitens macht das OVG aber auch deutlich, dass ein sofortiger Ausschluss aus dem Gremium nur unter besonders strengen Voraussetzungen möglich ist.