In dem Verfahren hatten die Geschäftsführung und der Personalrat eines städtischen Eigenbetriebs beantragt, einem langjährigen Personalratsmitglied per einstweiliger Verfügung die Amtsausübung zu untersagen. Hintergrund: Das Mitglied hatte einen Abschlussbericht einer Organisationsuntersuchung an Beschäftigte weitergegeben, obwohl die Geschäftsführung ausdrücklich um Vertraulichkeit gebeten hatte. Die Mehrheit des Personalrats war dieser Bitte gefolgt. Das betroffene Mitglied vertrat jedoch die Auffassung, die Beschäftigten hätten aufgrund einer bestehenden Dienstvereinbarung ein Recht auf Information.
Das OVG Bremen sah zwar mit hoher Wahrscheinlichkeit eine grobe Pflichtverletzung in der Weitergabe des vertraulichen Berichts. Allein dieser Vorwurf reiche jedoch nicht aus, um die sofortige Amtsenthebung durchzusetzen. Entscheidend sei, ob den übrigen Beteiligten eine Zusammenarbeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht mehr zugemutet werden könne. Daran fehle es hier.
Zur Begründung verwies das Gericht darauf, dass es sich um einen einmaligen Vorgang eines seit vielen Jahren aktiven Personalratsmitglieds handle. Zudem gebe es keine konkreten Anhaltspunkte, dass während des laufenden Ausschlussverfahrens weitere Verstöße drohten. Eine einstweilige Verfügung, so das OVG, komme nur in absoluten Ausnahmefällen in Betracht – nämlich dann, wenn die Pflichtverletzung derart schwer wiege, dass schon eine vorübergehende Fortsetzung der Amtsausübung untragbar wäre.
Für die Praxis bedeutet die Entscheidung zweierlei: Erstens bestätigt das Gericht, dass Personalratsmitglieder grundsätzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Informationen, die nicht offenkundig sind, dürfen nicht ohne weiteres weitergegeben werden. Zweitens macht das OVG aber auch deutlich, dass ein sofortiger Ausschluss aus dem Gremium nur unter besonders strengen Voraussetzungen möglich ist.