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Beamtenrecht

Vaterschaftsurlaub für Beamte

Mit Urteil vom 11.09.2025 (Az. 15 K 1556/24) hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden, dass Bundes­beamten unmittelbar aus einer EU-Richtlinie ein Anspruch auf zehn Tage vergüteten Vaterschaftsurlaub anlässlich der Geburt zusteht.

Ein Bundesbeamter hatte Ende 2022 anläss­lich der bevorstehenden Geburt seiner Tochter Vaterschaftsurlaub beantragt. Da­für hatte er sich auf die EU-Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige (RL (EU) 2019/1158) ­berufen. Sein Antrag wurde abgelehnt, einen Anspruch auf Vaterschaftsurlaub gebe es im nationalen Recht nicht. Der Beamte, der für den Zeitraum nach der Geburt zunächst Erholungsurlaub genommen hatte, erhob im März 2024 Klage.

Die Klage hatte vor dem VG Köln Erfolg. Dem Mann sei der Vaterschaftsurlaub rückwirkend zu ­gewähren und seinem Urlaubskonto gutzuschreiben. Laut VG Köln kann sich der Beamte unmittelbar auf die Vorschriften in der Vereinbarkeitsrichtlinie berufen. Deutschland sei seiner Verpflichtung, die Richtlinie bis zum 2. August 2022 umzusetzen, nicht nachgekommen. Deutschland könne sich auch nicht auf in der Richtlinie genannte Ausnahmen be­ru­fen. Die bereits bestehenden Regelungen zu Elternzeit und Elterngeld genügten den Vorgaben der Richtlinie nicht. Es sei Vätern zwar möglich, an­lässlich der Geburt einzelne Tage Elternzeit in An­spruch zu nehmen. In einem solchen Fall erfolge aber nicht die von der Richtlinie vorgesehene Lohnfortzahlung. Einen Anspruch auf Elterngeld habe ein Elternteil nämlich nur dann, wenn er es mindestens für zwei Lebensmonate des Kindes beziehe.

Der Anspruch bestehe allerdings nur für Beamte und nicht Angestellten gegenüber privaten Arbeitgebern. Die unmittelbare Anwendbarkeit einer Richtlinie sei nach der Rechtsprechung des EuGH auch eine Sanktion gegenüber dem Mitgliedsstaat, wenn er eine Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat. Dieser Gedanke greife gegenüber privaten Arbeitgebern nicht. Es könnten allenfalls staatshaftungsrechtliche Ansprüche bestehen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können Berufung einlegen.

Der Bayerische Beamtenbund steht bereits in ­Kontakt mit dem Bayerischen Finanzministerium, um das weitere Vorgehen für die bayerischen ­Beamte zu klären.