Tarifrecht

LAG Köln stärkt Arbeitnehmerrechte und spricht hohe Abfindung zu

Mit Urteil vom 9. Juli 2025 (Az. 4 SLa 97/25) hat das LAG Köln die Auf­lösung eines Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung bestätigt. Sexistische Nachrichten, Beleidigungen und willkürliche Repressalien durch den Geschäftsführer machten die Fortsetzung für die Klägerin unzumutbar. Das Gericht sprach eine Abfindung von über 68.000 Euro zu – auf Grundlage einer außergewöhnlich hohen Quote von zwei Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr.

Das LAG Köln bestätigte mit der Entscheidung ein Urteil des Arbeitsgerichts Bonn und löste das Arbeitsverhältnis einer Mitarbeiterin gegen eine Abfindung von 68.153,80 Euro auf. Ausschlaggebend war, dass die Arbeitnehmerin sich sexistischen, demütigenden und willkürlichen Äußerungen des Geschäftsführers gegenüber sah, die die Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses unzumutbar machten (§ 9 Kündigungsschutzgesetz – KSchG). Dahingegen war die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung sozialwidrig.
 

Was war passiert?

Die Klägerin war über vier Jahre als Assistentin der Geschäftsführung tätig. Nach Darstellung des Arbeitgebers bestand ein „freundschaftliches Verhältnis“ mit gelegentlichen Flirts. Tatsächlich belegten WhatsApp-Nachrichten ein anderes Bild: Der Geschäftsführer forderte sie auf, sich „rockmäßig“ und „dekolteemäßig“ zu kleiden, verlangte „nichts unter dem Rock“ zu tragen, verwendete abwertende Begriffe wie „Dumpfbacke“ und untermauerte Drohungen mit einem Messer-Emoji. Nach Ablehnung einer privaten Einladung entzog er ihr Geschenke, Dienstwagen und Tankkarte und kündigte wenige Tage später.
 

Gerichtliche Auflösung

Die 4. Kammer stellte klar: Für eine gerichtliche Auflösung nach § 9 KSchG reicht nicht allein eine sozialwidrige Kündigung. Erforderlich ist, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auf Dauer unzumutbar ist. Dies sei hier aufgrund der massiven sexuellen Anspielungen, Beleidigungen und willkürlichen Repressalien des Geschäftsführers der Fall.
 

Abfindung

Das Gericht bestätigte eine Abfindung in Höhe von 68.153,80 Euro. Maßgeblich war eine Quote von zwei Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr. Grundlage hier­für waren die grobe Sozialwidrigkeit der Kündigung, die Genugtuungsfunktion sowie die erheblichen psychischen Fol­gen für die Klägerin, die seit Mai 2024 an einer posttraumatischen Belastungs­störung leidet.