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Das LAG Köln bestätigte mit der Entscheidung ein Urteil des Arbeitsgerichts Bonn und löste das Arbeitsverhältnis einer Mitarbeiterin gegen eine Abfindung von 68.153,80 Euro auf. Ausschlaggebend war, dass die Arbeitnehmerin sich sexistischen, demütigenden und willkürlichen Äußerungen des Geschäftsführers gegenüber sah, die die Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses unzumutbar machten (§ 9 Kündigungsschutzgesetz – KSchG). Dahingegen war die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung sozialwidrig.
Die Klägerin war über vier Jahre als Assistentin der Geschäftsführung tätig. Nach Darstellung des Arbeitgebers bestand ein „freundschaftliches Verhältnis“ mit gelegentlichen Flirts. Tatsächlich belegten WhatsApp-Nachrichten ein anderes Bild: Der Geschäftsführer forderte sie auf, sich „rockmäßig“ und „dekolteemäßig“ zu kleiden, verlangte „nichts unter dem Rock“ zu tragen, verwendete abwertende Begriffe wie „Dumpfbacke“ und untermauerte Drohungen mit einem Messer-Emoji. Nach Ablehnung einer privaten Einladung entzog er ihr Geschenke, Dienstwagen und Tankkarte und kündigte wenige Tage später.
Die 4. Kammer stellte klar: Für eine gerichtliche Auflösung nach § 9 KSchG reicht nicht allein eine sozialwidrige Kündigung. Erforderlich ist, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auf Dauer unzumutbar ist. Dies sei hier aufgrund der massiven sexuellen Anspielungen, Beleidigungen und willkürlichen Repressalien des Geschäftsführers der Fall.
Das Gericht bestätigte eine Abfindung in Höhe von 68.153,80 Euro. Maßgeblich war eine Quote von zwei Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr. Grundlage hierfür waren die grobe Sozialwidrigkeit der Kündigung, die Genugtuungsfunktion sowie die erheblichen psychischen Folgen für die Klägerin, die seit Mai 2024 an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet.
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