Es bleibt also zunächst dabei, dass betroffene Tarifbeschäftigte aller Bereiche ihre Ansprüche durch vorsorgliche Anträge auf Leistung des Inflationsausgleichs sichern sollten!
Das Urteil des LAG erging für den Bereich des TVöD. Sollte das BAG der Argumentation der ersten Instanz (AG Essen) folgen, hätte dies aber auch Auswirkungen für Landesbeschäftigte, deren Tarifregelung gleichlautend ist. Der dbb beamtenbund und tarifunion hat einen Musterantrag zur Verfügung gestellt, der über die Homepage des BBB abgerufen werden kann.
Der Sachverhalt
Die Arbeitgeberin gewährte der Klägerin, deren Arbeitsverhältnis dem TVöD unterfällt, im Jahr 2023 (vollständige Freistellung aufgrund von Elternzeit) keine Inflationsausgleichszahlungen, im Januar und Februar 2024 dann nur gemäß ihrer Teilzeitquote (während der Elternzeit).
Erste Instanz
Das Arbeitsgericht Essen urteilte, dass der Klägerin auch während ihrer Elternzeit die vollen Inflationsausgleichszahlungen zustanden. Der volle Anspruch bestehe sowohl in der Zeit, in der die Klägerin nicht bei der Beklagten tätig war, als auch in der Zeit, in der sie in Teilzeit tätig war.
Die Nichtberücksichtigung der Personen in Elternzeit verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes, der Tarifvertrag Inflationsausgleich zwischen dbb, Bund und kommunaler Arbeitgebervereinigung sei insoweit unwirksam.
Es bestehe kein sachlich nachvollziehbarer Grund, Beschäftigte in Elternzeit schlechter zu stellen als beispielsweise Beschäftigte, die Kinderkrankengeld beziehen oder Anspruch auf Krankengeldzuschuss haben, auch wenn dieser aufgrund der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird, da auch diese Beschäftigten keinerlei finanzielle Leistungen vom Arbeitgeber beziehen.
LAG Düsseldorf urteilt anders
Das sah das LAG Düsseldorf nun anders. Das Gericht hat den Antrag der Klägerin auf Zahlung des vollen Inflationsausgleichs während der Elternzeit zurückgewiesen. Bisher liegen die Urteilsgründe zwar noch nicht vor, aus einer Pressemeldung vom 14. August 2024 gehen die wesentlichen Erwägungen hervor: Die tarifliche Regelung verstoße nicht gegen Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz, sondern sei wirksam. Die Tarifvertragsparteien dürfen den Bezug von Entgelt an mindestens einem Tag als Anspruchsvoraussetzung für den Inflationsausgleich festlegen. Da das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit (außer bei einer Teilzeittätigkeit) ruhe, sei diese Anspruchsvoraussetzung nicht erfüllt.
Diese Differenzierung sei sachlich gerechtfertigt und stelle keine mittelbare Diskriminierung dar, weil der tarifliche Inflationsausgleich auch einen Vergütungszweck verfolgt. Er ist arbeitsleistungsbezogen ausgestaltet. Fehlt es daran völlig, weil nicht an einem Tag ein Entgeltanspruch besteht, besteht kein Anspruch. Soweit Beschäftigte, die Krankengeld bzw. Kinderkrankengeld beziehen, einen Inflationsausgleich erhalten, erfolgt dies aus sozialen Gründen zur Abmilderung besonderer Härten. Für diese durften die Tarifvertragsparteien andere Regelungen vorsehen als für Beschäftigte in Elternzeit. Die Inanspruchnahme einer Elternzeit ist im Regelfall planbar, die eigene oder die Erkrankung des Kindes tritt dagegen typischerweise plötzlich und unerwartet auf.
Tarifliche Ausschlussfrist
Sowohl im Bereich des TVöD, als auch beim TV-L gilt die sechsmonatige Ausschlussfrist zur Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeits-, Ausbildungs- beziehungsweise Praktikantenverhältnis ab Fälligkeit des jeweiligen Anspruchs. Wir werden weiter berichten.