Beamtenrecht

Wer für rechtsextreme Medien ­arbeitet, ist nicht verfassungstreu!

Der vorläufige Rechtsschutz gegen die Rücknahme blieb erfolglos. Bei arg­listiger Täuschung über Verfassungstreue ist die Rücknahme einer Ernennung als Beamtin auf Widerruf zulässig. Eine solche liegt vor, wenn bei der Be­werbung auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst als Lehramtsanwärterin die Tätigkeit bei einem rechtsextremen Magazin verschwiegen wird (VG Frankfurt / Oder, Beschluss vom 6. Juni 2024 – 2 L 78/24).

  • Eine Tätigkeit für ein Magazin, das nach Einschätzung der Verfassungsschutzbehörden erwiesen rechtsextreme und verfassungsfeindliche Inhalte verbreitet, ist nicht mit einer Berufung ins Beamtenverhältnis vereinbar.
  • Die Dienstbehörde darf für die Beur­teilung eines solchen Magazins als rechtsextrem und verfassungsfeindlich auf die Einschätzung der Verfassungsschutzbehörden zurückgreifen und muss keine eigene Prüfung vornehmen.
  • Eine durch arglistige Täuschung herbeigeführte Einstellung ist mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.


Der Fall in aller Kürze

Die Antragstellerin war von ­September 2022 bis zum 31. Januar 2023 für „COM­PACT“ tätig. Dabei trat sie – unter fal­­schem Namen, mit Brille und Perücke – vor allem als Moderatorin in einer Viel­zahl von Videos aus der Reihe „COMPACT – Der Tag“ in Erscheinung. „COMPACT“ wird vom Verfassungsschutz seit 2021 als gesichert rechtsextrem eingestuft. In den für ihre Bewerbung auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst als Lehramtsanwärterin eingereichten Unterlagen und Erklärung unterließ sie es, ihre Tätigkeit bei „COMPACT“ anzugeben.


Arglistige Täuschung

Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) lehnte den Antrag auf Gewährung vor­­- läufigen Rechtsschutzes ab. Die Rück­nah­me der Ernennung der Antragstellerin zur Beamtin auf Widerruf sei bereits offensichtlich rechtmäßig. Schließlich habe die Antragstellerin die Ernennung durch arglistige Täuschung der Antragsgegnerin herbeigeführt. Eine Täuschung läge vor, da die Antragstellerin unrichtige Angaben hinsichtlich ihrer Verfassungstreue gemacht sowie ihre Tätigkeit bei „COMPACT“, als er­nennungsrelevante Tatsache, trotz expliziter Nachfrage durch die Antragsgegnerin verschwiegen habe. Die Antragstellerin sei dabei auch arg­listig vorgegangen. Ihre Behauptung, die verfassungsfeindlichen Inhalte von „COM­PACT“ nicht erkannt zu haben, sei eine reine Schutzbehauptung. Angesichts dieses Bildungsniveaus könne ihr unterstellt werden, über ausreichend historische und politische Kenntnisse zu verfügen, um die Sendungsinhalte von „COMPACT“ als extremistisch eizuordnen.