Tarifrecht

Ist Duschen Arbeitszeit? Manchmal!

Nach dem LAG Nürnberg bestätigt nun auch das BAG: Duschen und ­Waschen nach der Arbeit sind als vergütungspflichtige Arbeitszeit anzusehen, wenn sie mit der geschuldeten Arbeitsleistung unmittelbar zusammenhängen und deshalb ausschließlich fremdnützig sind. Das ist auch dann der Fall, wenn sich der Arbeitnehmer bei seiner Arbeit so sehr verschmutzt, dass ihm nicht der Weg nach Hause ungewaschen nicht zugemutet werden kann (Urteil vom 23.04.2024 – 5 AZR 212/23).

Zwischen einem Containermechaniker und seiner Arbeitgeberin herrschte Streit über die Vergütung für Umkleide-, Körperreinigungs- und Wegezeiten. Zu seinen Aufgaben gehörten das Ab­schleifen rostiger und schadhafter Stellen sowie Lackierarbeiten an Containern. Trotz Schutzkleidung wurde er dabei oft sehr schmutzig. Nach der Arbeit wusch oder duschte er sich in der Umkleide. Für die angefallenen Wege­, Umkleide- und Körperreinigungszeiten verlangte er eine zusätzliche tägliche Vergütung für 55 Minuten – von Januar 2017 bis April 2022 kam nach einer Klageerweiterung insgesamt ein Betrag in Höhe von rund 26.000 Euro zusammen.

Das LAG sprach ihm lediglich 2.387 Euro zu und ging für die zuletzt streitige Zeit von Juni 2020 bis April 2022 von arbeitstäglich (geschätzten) 21 Minuten aus, die der Kläger für Umkleiden, Körperreinigung und 40 Meter Weg ­zwischen Umkleideraum und Arbeitsstätte benötige. Dagegen legten beide Parteien Berufung ein.
 

Die Tätigkeit ist ­entscheidend

Das BAG verwies die Klage auf Vergütung von Umkleide-, Körperreinigungs- und Wegezeiten für den Zeitraum von Juni 2020 bis April 2022 zurück. Zwar könnten unter bestimmten Voraus­setzungen auch Körperreinigungszeiten vergütungspflichtige Arbeitszeiten sein, wenn sie mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise ihrer Erbringung „unmittelbar“ zusammenhingen und etwa aus hygienischen Gründen vorgeschrieben seien.

„Körperreinigungszeiten gehören aber auch dann zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit, wenn sich der Arbeitnehmer bei seiner geschuldeten Arbeitsleistung so sehr verschmutzt, dass ihm ein Anlegen der Privatkleidung, das Verlassen des Betriebs und der Weg nach Hause (...) ohne eine vorherige Reinigung des Körpers im Betrieb nicht zugemutet werden kann“, entschieden die obersten Arbeitsrichterinnen und Arbeitsrichter. Eine „übliche Verunreinigung“ oder die Beseitigung von Schweiß und Körper­geruch reiche dafür nicht aus. Dies habe das LAG allerdings genauso wenig geprüft wie den genauen Umfang der Umkleide- und Körperreinigungszeiten, was nachzuholen sei.