Der Anspruch auf einen tariflichen Feiertagszuschlag richtet sich danach, ob am regelmäßigen Beschäftigungsort ein gesetzlicher Feiertag ist. Das hat das Bundesarbeitsgericht für Beschäftigte, die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder fallen, entschieden (Urteil vom 1. August 2024, Az. 6 AZR 38/24).
Ein Arbeitnehmer, der als technische Fachkraft bei einem Klinikum in Nordrhein-Westfalen beschäftigt ist, nahm auf Anordnung des Arbeitgebers vom 1. November 2021 bis 5. Dezember 2021 an einem Lehrgang in Hessen teil. Dort ist der 1. November kein Feiertag.
Ein Arbeitnehmer klagte vor Gericht die Zahlung des Feiertagszuschlags für den 1. November 2021 ein. Nach seiner Ansicht komme es für die Gewährung des tariflichen Feiertagszuschlags auf die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse am gewöhnlichen Arbeitsort, vorliegend Nordrhein-Westfalen, an. Dass auch am tatsächlichen Aufenthaltsort – in Hessen – ein Feiertag gewesen sein müsse, sei hingegen nicht erforderlich. Schließlich resultierten die Erschwernisse, die § 8 des Tarifvertrags mit einem Zuschlag ausgleichen wolle, daraus, dass Beschäftigte an einem Feiertag arbeiten müssten und bestimmten Aktivitäten wie Kultushandlungen oder Freizeitangeboten nicht nachgehen könnten.
Der Arbeitgeber weigerte sich, den Feiertagszuschlag zu zahlen, und vertrat die Auffassung, dass ein solcher Anspruch voraussetze, dass die Arbeitsleistung an einem Arbeitsort ausgeübt wird, für den ein gesetzlicher Feiertag festgelegt ist. Da der Arbeitnehmer am 1. November 2021 aber in Hessen arbeitete und dort kein Feiertag war, stehe ihm auch kein Feiertagszuschlag zu.
BAG: Maßgeblich ist der übliche Arbeitsort
Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied noch zugunsten des Arbeitgebers. Das Bundesarbeitsgericht sah das anders. Es entschied zugunsten des Arbeitnehmers, dass diesem der geforderte Feiertagszuschlag für Allerheiligen zusteht. Die Begründung war denkbar einfach: Für den Anspruch auf Zuschlag sei nach den tariflichen Regelungen des geltenden Tarifvertrags der regelmäßige Beschäftigungsort maßgeblich. Dieser lag im Streitfall in Nordrhein-Westfalen.