Bayern

Entbürokratisierung im Beamtenrecht

Mit den Entwürfen des ersten und zweiten Modernisierungsgesetzes leitet die Staatsregierung ihre Entbürokratisierungs- und Deregulierungskampagne ein. Für den Bereich des öffentlichen Dienstes sind zahlreiche Änderungen vorgesehen. Dem BBB wurden beide Entwürfe im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligungsverfahrens der gewerkschaftlichen Spitzenorganisationen zugeleitet.

Die meisten für den öffentlichen Dienst relevanten Änderungen finden sich im Entwurf des Ersten Modernisierungsgesetzes, das sich bereits zur Behandlung im Landtag befindet.

Geplant ist die Verlängerung des Beurteilungszeitraums von drei auf vier Jahre, wobei der BBB u. a. auf die Gefahr verzögerter Beförderungen hingewiesen hat und sich stattdessen vorstellen könnte, bei Lebensälteren auf eine Beurteilung zu verzichten. 

Den geplanten Entfall der Genehmigungspflicht für entgeltliche Nebentätigkeiten, solange die zeitliche Beanspruchung durch diese nicht mehr als zehn Stunden wöchentlich beträgt und die Gesamtvergütung einen Gesamtumfang von 10.000 Euro im Kalen­derjahr nicht übersteigt, wird vom BBB grundsätzlich begrüßt. In aller Regel bedarf es damit keiner Nebentätigkeitsgenehmigung mehr. Hinsichtlich möglicher Versagungsgründe, die weiterhin bleiben, ist wichtig für den BBB, dass die Regelungen so abgeändert werden, dass für Beamtinnen und Beamten Rechtssicherheit besteht, wann eine Nebentätigkeit zulässig ist, insbesondere um spätere disziplinarische Folgen zu vermeiden.

Künftig soll die amtsärztliche Eignungsuntersuchung durch ei­nen von den Bewerbenden auszufüllenden Selbstauskunftsbogen ersetzt werden. Bei dieser Neuregelung bestehen allerdings noch Unklarheiten, die der BBB näher ausgeführt hat. Das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung ist angesichts des Lebenszeit­prinzips des Berufsbeamtentums wesentlich bei der Begründung des Beamtenverhältnisses.

Des Weiteren soll die Hinzuverdienstgrenze von Ruhestands­beamtinnen und -beamten mit Verwendungseinkommen auf das 1,5-fache angehoben werden. Dies gilt nicht für Beschäftigte, die wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag nach Art. 62 Nr. 2 BayBG in den Ruhestand versetzt wurden. Eine Änderung, die der BBB begrüßen würde.

Die Vorschrift zur arbeitsmarktpolitischen Beurlaubung, die angesichts der derzeitigen Arbeitsmarktsituation jegliche Bedeutung verloren hat, soll gestrichen werden. 

Mit dem zweiten Modernisierungsgesetz sollen zusätzliche Be­urteilungsmerkmale eingeführt werden, die sich insbesondere auf lösungsorientierte und pragmatische Vorgehensweise beziehen. Der BBB sieht hier weiteren Anpassungsbedarf, um diesen Merk­malen zu weitergehenden Auswirkungen zu verhelfen. Im Dis­ziplinargesetz soll eine Passage aufgenommen werden, die – ent­sprechend der Forderung des BBB – eine Entlastung der Beschäftig­ten bei dieser Art von Entscheidungen sicherstellen soll.