Ein Autohaus hat einen Mann für sechs Monate als Kfz-Meister eingestellt. Zugleich wurde eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart. Innerhalb dieser konnte das Arbeitsverhältnis „beiderseits mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich gekündigt werden“. Nach knapp zwei Monaten sprach das Autohaus eine Kündigung aus, und zwar gemäß § 622 Abs. 3 BGB mit einer Frist von zwei Wochen. Die Parteien stritten sich in der Folge darum, ob und gegebenenfalls wann diese Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet hat.
Das BAG entschied, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis zwar beendet hat, für die Frist aber die ordentliche Kündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB und nicht die verkürzte Frist nach § 622 Abs. 3 BGB maßgeblich ist. Denn § 15 Abs. 3 TzBfG verlange, dass eine für ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbarte Probezeit im Verhältnis zur erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit steht. Mit der Vorschrift habe der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben von Art. 8 Abs. 2 S. 1 der europäischen Arbeitsbedingungen-Richtlinie umgesetzt.
Zwar regelten beider Vorschriften nicht explizit, welche absolute oder relative Dauer einer Probezeit im befristeten Arbeitsverhältnis zulässig ist. Allerdings gebe der Wortlaut des § 15 Abs. 3 TzBfG vor, dass die Probezeitdauer „im Verhältnis“ zur Befristungsdauer stehen muss. Für das BAG lässt das allein eine Auslegung zu, wonach die Probezeit – unabhängig von der Art der Tätigkeit – nur einen Teil der Befristung, nicht aber ihre gesamte Dauer umfassen kann.
Kurze Kündigungsfrist greift nicht
Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 622 Abs. 3 BGB liegen damit nicht vor, so jedenfalls die herrschende Meinung in der Literatur. Teilweise wird auch vertreten, dass ein Wegfall der Kündbarkeit des Vertrags verbunden sei.
Das BAG folgt einer vermittelnden Ansicht: Danach kann zumindest dann gekündigt werden, wenn die darauf bezogene Vereinbarung neben der Probezeitabrede getroffen wurde. Vielmehr mache die Vereinbarung der Kündbarkeit für beide Vertragsparteien weiter Sinn, weshalb nicht anzunehmen sei, dass sie nicht ohne die Probezeit vereinbart worden wäre.
Demnach konnte hier ordentlich nach § 622 Abs. 1 BGB gekündigt werden. Denn die Parteien hätten vereinbart, dass auch während der Probezeit schriftlich gekündigt werden kann. Das BAG sah darin eine „sprachlich und inhaltlich unabhängige Abrede über die Kündbarkeit während der Befristung“ entsprechend der vermittelnden Ansicht.