Das BVerfG hat zwei Urteile des BAG aufgehoben, die eine Erhöhung von tariflich vereinbarten Nachtzuschlägen für Nachtschichtarbeit anordneten. Betroffen waren der Lebensmittelriese Coca-Cola und eine Hamburger Brauerei. Der Erste Senat stellte in seinem Beschluss klar, dass die Tarifautonomie und die Koalitionsfreiheit der Tarifparteien nicht durch eine gerichtliche „Anpassung nach oben“ übergangen werden dürfen. Er verwies beide Sachen zur neuerlichen Entscheidung an das BAG zurück (Beschlüsse vom 11. Dezember 2024 – 1 BvR 1109/21 und 1 BvR 1422/23).
Beschäftigte hatten vor den Arbeitsgerichten geklagt, um höhere Zuschläge zu erreichen, und schließlich in letzter Instanz vor dem BAG obsiegt. Bei beiden Unternehmen war in Tarifverträgen eine unterschiedliche Behandlung von Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit vorgesehen. Während für Nachtarbeit ein Zuschlag von 50 Prozent vorgesehen war, erhielten Nachtschichtarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer nur 25 Prozent mehr.
BAG: Verstoß gegen Gleichheitssatz
Das BAG hatte diese Differenzierung als Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gewertet und eine rückwirkende Erhöhung der Zuschläge für Nachtschichtarbeit angeordnet. Nachtschichtarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer würden gegenüber solchen, die außerhalb von Schichtsystemen Nachtarbeit leisteten, gleichheitswidrig schlechter gestellt, meinte der Senat seinerzeit. Für die unterschiedliche Behandlung sei kein sachlicher Grund ersichtlich.
BVerfG gibt Tarifautonomie den Vorrang
Das BVerfG sah in diesen Entscheidungen eine Verletzung der Tarifautonomie aus Art. 9 Abs. 3 GG. Zwar müssten die Tarifvertragsparteien bei der Tarifnormsetzung den Grundsatz der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG beachten, das BAG habe aber bei seiner Prüfung die Bedeutung der Tarifautonomie für die Reichweite der Bindung an Art. 3 Abs. 1 GG nicht ausreichend beachtet.
Der Erste Senat betonte, dass die Tarifautonomie den Tarifparteien einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Regelung von Arbeitsbedingungen einräume. Dieser Spielraum dürfe nur bei willkürlichen Differenzierungen eingeschränkt werden. Die unterschiedliche Behandlung von Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit sei jedoch sachlich zu rechtfertigen, da sie auf unterschiedlichen sozialen Belastungen und der Planbarkeit der Arbeitszeiten beruhe. Diese Zwecksetzungen seien vom grundrechtlich geschützten Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien erfasst.
„Anpassung nach oben“ problematisch
Auch die gerichtliche „Anpassung nach oben“ sei problematisch, da sie ebenfalls die Tarifautonomie der Parteien untergrabe, befanden die Karlsruher Richterinnen und Richter. Diese umfasse nämlich auch die Auswahl der Mittel und Wege, um etwaige Gleichheitssatzverstöße zu korrigieren. Gerichte dürften daher – sofern unterschiedliche Möglichkeiten denkbar seien – nicht selbst anordnen, wie in einem solchen Fall zu verfahren sei.
Sondervotum zum Willkürverbot
Ein Sondervotum zur Entscheidung verfasste der Richter Heinrich Amadeus Wolff, der sich zwar im Ergebnis der Senatsmehrheit anschloss, jedoch die Herleitung des Willkürverbots und dessen Kontrolle anders bewertete. Er will das Willkürverbot nicht unmittelbar aus den Grundrechten hergeleitet wissen, sondern erst aus einer mittelbaren Drittwirkung, da die Tarifparteien nicht unmittelbar an Grundrechte gebunden seien.
Zwei weitere Verfassungsbeschwerden der mittelbar betroffenen Verbände verwarf der Senat als unzulässig.