Tarifrecht

TV-L: Stufenzuordnung

Erneute Änderung der Durchführungshinweise zur Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung

Die Hinweise zur Durchführung des TV-L wurden zuletzt im Dezember 2024 überarbeitet.

Seinerzeit wurde u. a. die Stufenzuordnung unter Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L und dort die Behandlung von Restzeiten nach neu geregelt. Danach können evtl. verbleibende ­Restzeiten fortgeführt werden.

Nachdem sich in der praktischen ­Um­­setzung dieser Regelung eine Reihe von Problemen ergeben hat, wird diese Regelung nun aufgehoben. Es verbleibt somit bei der bislang geltenden Ver­fahrensweise. Sofern nach der Stufen­zuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L eine Restzeit verbleibt, kann diese nicht außertariflich als Restzeit berücksich­tigt werden.

Restzeiten können somit nur bei Stufen­zuordnungen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L und nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L im Rahmen einer außertariflichen Maßnahme weitergeführt werden.

Abschnitt III der Durchführungs­hinweise wurde entsprechend über­ar­beitet.