Die Hinweise zur Durchführung des TV-L wurden zuletzt im Dezember 2024 überarbeitet.
Seinerzeit wurde u. a. die Stufenzuordnung unter Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L und dort die Behandlung von Restzeiten nach neu geregelt. Danach können evtl. verbleibende Restzeiten fortgeführt werden.
Nachdem sich in der praktischen Umsetzung dieser Regelung eine Reihe von Problemen ergeben hat, wird diese Regelung nun aufgehoben. Es verbleibt somit bei der bislang geltenden Verfahrensweise. Sofern nach der Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L eine Restzeit verbleibt, kann diese nicht außertariflich als Restzeit berücksichtigt werden.
Restzeiten können somit nur bei Stufenzuordnungen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L und nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L im Rahmen einer außertariflichen Maßnahme weitergeführt werden.
Abschnitt III der Durchführungshinweise wurde entsprechend überarbeitet.