Insbesondere finden sich folgende Änderungen:
- Die Verwaltungsvorschriften zu den Art. 30 und 31 BayBesG werden um weitere klarstellende Erläuterungen (z. B. zur erhöhten Anfangsstufe, bei Wiedereinstellungskonstellationen und Anerkennung förderlicher hauptberuflicher Beschäftigungszeiten und zur Erteilung des Einvernehmens nach Art. 31 Abs. 2 BayBesG) und Beispiele (z. B. zu den Themenkomplexen Fachlehrer und Nachhilfelehrer) erweitert.
- Aufgrund der Neustrukturierung des Orts- und Familienzuschlags werden die Verwaltungsvorschriften zu den Art. 35 bis 37 BayBesG neu gefasst. Dort ist unter anderem auch klargestellt, dass die Konkurrenzregelung des Art. 36 Abs. 5 Satz 4 BayBesG auch dann Anwendung findet, wenn die andere Person in einem Arbeitnehmerverhältnis steht und hieraus Bezüge nach Besoldungsrecht erhält. Gleichzeitig werden die aufgrund der Aufhebung des Art. 94 BayBesG nicht mehr nötigen Verwaltungsvorschriften zur Ballungsraumzulage aufgehoben und Verwaltungsvorschriften zu den Übergangsvorschriften der orts- und familienbezogenen Besoldungsbestandteile des Art. 109 BayBesG aufgenommen.
- Die Verwaltungsvorschriften zu Art. 54 BayBesG (Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes) werden nicht übernommen,
da die Vorschrift aufgehoben wurde. - Zu neu eingeführten Zulagentatbeständen (Justizwachtmeisterzulage, Luftrückführungszulage) werden Verwaltungsvorschriften aufgenommen.
- Die Verwaltungsvorschriften werden zu bereits bestehenden Regelungen zur Unterstützung der Verwaltung und zur Lösung von Vollzugsproblemen ergänzt (z. B. zu den Zuschlägen nach Art. 60 und 60a BayBesG); hierbei werden auch die Prüfungsergebnisse des Bayerischen Obersten Rechnungshofs berücksichtigt.
- Geändert werden die Verwaltungsvorschriften zur Rückforderung von unter Auflagen gewährten Anwärterbezügen (vgl. Nr. 75.2). Die Regelung wird verschärft.
- Die in den Verwaltungsvorschriften ausgebrachten Beträge der Unterhaltsbeihilfen für Dienstanfänger und Rechtsreferendare (vgl. Nr. 97 und Anlage 2) sowie der Lehrnebenvergütung für Lehrbeauftragte an der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern (Anlage 1) wer-
den aktualisiert.