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Bayern

BayVwVBes werden überarbeitet

Die Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Neben­gebieten werden überarbeitet. Die Neufassung ist aufgrund verschiedener Änderungen des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) erforderlich geworden.

Insbesondere finden sich ­folgende Änderungen:

  • Die Verwaltungsvorschriften zu den Art. 30 und 31 BayBesG werden um weitere klarstellende Erläuterungen (z. B. zur erhöhten Anfangsstufe, bei Wiedereinstellungskonstellationen und Aner­kennung förderlicher haupt­beruflicher Beschäfti­gungs­zeiten und zur Erteilung des Einvernehmens nach Art. 31 Abs. 2 BayBesG) und Beispiele (z. B. zu den Themenkomplexen Fachlehrer und Nachhilfe­lehrer) erweitert.
  • Aufgrund der Neustrukturierung des Orts- und Familienzuschlags werden die Verwaltungsvor­schriften zu den Art. 35 bis 37 BayBesG neu gefasst. Dort ist unter anderem auch klar­gestellt, dass die Konkurrenzregelung des Art. 36 Abs. 5 Satz 4 BayBesG auch dann Anwendung findet, wenn die andere Person in einem Arbeit­nehmer­verhältnis steht und hieraus Bezüge nach Besoldungsrecht erhält. Gleichzeitig werden die aufgrund der Aufhebung des Art. 94 BayBesG nicht mehr nötigen Verwaltungsvorschriften zur Ballungsraumzulage aufge­hoben und Verwaltungsvorschriften zu den Übergangsvorschriften der orts- und familienbezogenen Besol­dungsbestandteile des Art. 109 BayBesG aufgenommen.
  • Die Verwaltungsvorschriften zu Art. 54 BayBesG (Zulage für die Wahrnehmung eines höherwerti­gen Amtes) werden nicht übernommen, 
    da die Vorschrift aufgehoben wurde.
  • Zu neu eingeführten Zulagentat­beständen (Justiz­wachtmeisterzulage, Luftrückführungszulage) werden Verwaltungsvorschriften aufgenommen.
  • Die Verwaltungsvorschriften werden zu bereits bestehenden Regelungen zur Unterstützung der Verwaltung und zur Lösung von Vollzugspro­ble­men ergänzt (z. B. zu den Zuschlägen nach Art. 60 und 60a BayBesG); hierbei werden auch die Prüfungs­ergebnisse des Bayerischen Obersten Rechnungshofs berücksichtigt.
  • Geändert werden die Verwaltungsvorschriften zur Rückforderung von unter Auflagen gewährten Anwärterbezügen (vgl. Nr. 75.2). Die Regelung wird verschärft.
  • Die in den Verwaltungsvorschriften ausgebrachten Beträge der Unterhaltsbeihilfen für Dienst­anfänger und Rechtsreferendare (vgl. Nr. 97 und Anlage 2) sowie der Lehrnebenvergütung für Lehrbeauftragte an der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern (Anlage 1) wer-
    den aktualisiert.