Die neuen Regelungen sehen folgende Beschäftigungsverbote vor:
- Zwei Wochen Mutterschutz bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche
- Sechs Wochen Mutterschutz ab der 17. Schwangerschaftswoche
- Acht Wochen Mutterschutz ab der 20. Schwangerschaftswoche
In der Folge der Neuregelung des Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 5 Satz 3 MuSchG n.F. steht Frauen mit einer Fehlgeburt damit für die Dauer der neu geregelten Schutzfristen ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld und gegenüber dem Arbeitsgeber ein Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu.
Im zusatzversorgungsrechtlichen Bereich werden diese Mutterschutzzeiten als Soziale Komponente gewertet. Das bedeutet, dass für die Bemessung der Anwartschaften das Entgelt gemäß § 21 TV-L zugrunde gelegt wird.
Diese Anpassung stellt eine deutliche Verbesserung im Schutz von Frauen nach Fehlgeburten dar.
Bislang waren für sie keine mutterschutzrechtlichen Regelungen vorgesehen. Die Neuregelung bedeutet somit eine Anerkennung der besonderen physischen und psychischen Belastung, die mit einer Fehlgeburt einhergeht.