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Bayern

Schutz­fristen für Frauen nach ­Fehl­geburten

Zum 1. Juni 2025 tritt eine wichtige Änderung im Mutterschutzgesetz (MuSchG) in Kraft: ­Frauen, die eine Fehlgeburt ab der 13. Schwanger­schaftswoche erleiden, er­­halten künftig mutterschutzrechtliche Schutzfristen nach § 3 MSchG.

Die neuen Rege­lungen sehen folgende Beschäf­tigungsverbote vor:

  • Zwei Wochen Mutterschutz bei einer ­Fehl­­geburt ab der 13. Schwan­gerschaftswoche
  • Sechs Wochen Mutterschutz ab der 17. Schwan­­ger­schafts­woche
  • Acht Wochen Mutterschutz ab der 20. Schwangerschaftswoche

In der Folge der Neuregelung des Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 5 Satz 3 MuSchG n.F. steht Frauen mit einer Fehlgeburt damit für die Dauer der neu geregelten Schutzfristen ein Anspruch auf Mutter­schaftsgeld und gegenüber dem Arbeitsgeber ein Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschafts­geld zu.

Im zusatzversorgungsrechtlichen Bereich werden diese Mutterschutzzeiten als Soziale Komponente gewertet. Das bedeutet, dass für die Bemessung der Anwartschaften das Entgelt gemäß § 21 TV-L zugrunde gelegt wird.

Diese Anpassung stellt eine deutliche Verbesserung im Schutz von Frauen nach Fehlgeburten dar.

Bislang waren für sie keine mutterschutzrecht­lichen Regelungen vorgesehen. Die Neu­regelung bedeutet somit eine Anerkennung der besonderen physischen und psychischen Belastung, die mit einer Fehlgeburt einhergeht.