Bayern

Änderungen in der Urlaubs- und Mutterschutzverordnung geplant

Das Bayerische Finanzministerium plant derzeit Änderungen bei der Urlaubs- und Mutterschutzverordnung (UrlMV). Hintergrund sind Änderungen im SGB V für gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zum 1. Januar 2024.
 

Freistellung bei stationärem Krankenhaus­aufenthalt eines Kindes unter 12 Jahre

Zum 1. Januar 2024 ist für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein Kinderkrankengeld- und Freistellunganspruch für den Fall der Begleitung eines Kindes unter 12 Jahren bei einem stationären Krankenhausauf­enthalt eingeführt worden. Mit der Änderung der Urlaubs- und Mutterschutz­ver­ordnung wird diese Möglichkeit auf den Beamtenbereich übertragen. Damit wird eine langjährige Forderung des Bayerischen Beamtenbundes umgesetzt.
 

Freistellungsumfang bei Erkrankung eines Kindes – keine Differenzierung nach der Höhe der Bezüge mehr

Bisher war die Freistellung für die Betreuung erkrankter Kinder unter zwölf Jahren nach § 10 Abs. 3 UrlVM auf diejenigen beschränkt, deren Dienstbezüge die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreiten. Zukünftig soll auf die Differenzierung des möglichen Freistellungsumfangs nach der Höhe der Dienstbezüge verzichtet werden. Vielmehr sollen alle Beamtinnen und Beamte eine Freistellungsmöglichkeit in dem Umfang und unter den Voraussetzungen, welche für den Arbeitnehmerbereich gelten, erhalten.
 

BBB kritisiert geplante Begrenzung des Freistellungsumfangs

Geplant ist allerdings auch eine Begrenzung des Freistellungsumfangs für die Be­treuung eines kranken Kindes. Gemäß dem Verordnungsentwurf sollen Beamtinnen und Beamte nur noch 80 Prozent des Umfangs bekommen, der für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 45 SBG V gilt. Für die verbleibenden 20 Prozent besteht dann nur noch ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung nach § 13 UrlMV. Der Bayerische Beamtenbund hat dies in seiner Stellungnahme kritisiert. Eine Änderung im Hinblick auf eine Gleichstellung mit dem Arbeit­nehmerbereich halten wir nicht für notwendig.
 

Umfang der Freistellungstage für 2024 und 2025

Hinsichtlich der Freistellungstage für 2024 und 2025 wird der Leistungszeitraum für das Kinderkrankengeld gemäß § 45 SGB V angepasst. Es werden 15 Arbeits­tage pro Kind und 30 Arbeitstage pro Kind für Alleinerziehende festgelegt, längs­tens besteht der Anspruch für insgesamt 35 Arbeitstage bzw. 70 Arbeitstage für Alleinerziehende. Mit der Neuregelung in § 10 Abs. 3 UrlMV steht Beamtinnen und Beamten in Bayern 80 Prozent des Freistellungsumfangs zur Betreuung er­krankter Kinder zur Verfügung, also 12 Tage.