Der Gesetzentwurf zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften enthält neben Änderungen im Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz (Anpassung bei den Hinzuverdienstregelungen) und im Gesetz über die Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern (Anpassungen der Aufgaben des Präsidenten der HFöD) Änderungen im Laufbahnrecht und dem Auswahlverfahren.
Hervorzuheben ist dabei die Einführung des Zweite-Chance-Verfahrens im Rahmen des besonderen Auswahlverfahrens in Art. 22 Leistungslaufbahngesetz. Dadurch besteht nun zukünftig die Möglichkeit, potenzielle Bewerberinnen und Bewerber – wie Spätentschlossene oder Studienabbrecher – auch nach Abschluss des besonderen Auswahlverfahrens zu erreichen. Die letzten Jahre haben gezeigt, dass die Teilnehmerzahlen des besonderen Auswahlverfahrens des Landespersonalausschusses rückläufig sind und nicht mehr alle zu besetzende Ausbildungs- und Studienplätze vergeben werden können. Es ist daher notwendig, das Auswahlverfahren insgesamt flexibler zu gestalten. Aufgrund der derzeit bestehenden langen Vorlaufzeiten vor der tatsächlichen Einstellung – das Auswahlverfahren beginnt schon im Jahr vor der Einstellung – gehen spätentschlossene Bewerberinnen und Bewerber verloren. Mit dem nun geplanten Zweite-Chance-Verfahren will man nun eine weitere Möglichkeit eröffnen, dass Spätentschlossene oder Studienabbrecher noch zeitnah in den Bewerbungsprozess aufgenommen werden. Dabei wird mit einer Auswahl anhand der Schulnoten das Leistungsprinzip gewährleistet. Angesichts der zunehmenden Herausforderungen bei der Nachwuchsgewinnung im öffentlichen Dienst ist die Einführung dieses Verfahrens ein weiterer wichtiger Schritt, um mehr Bewerberinnen und Bewerber zu erreichen und die Zukunftsfähigkeit des öffentlichen Dienstes sicherzustellen.