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Voller Inflationsausgleich auch bei Elternzeit
Mit Urteil vom 16. April 2024 (Aktenzeichen 3 Ca 2231/23) hat das Arbeitsgericht Essen entschieden, dass die Inflationsausgleichszahlungen auch während der Elternzeit nicht gekürzt werden dürfen. Die Nichtberücksichtigung der Personen in Elternzeit verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes, der Tarifvertrag Inflationsausgleich zwischen dbb, Bund und kommunaler Arbeitgebervereinigung sei insoweit unwirksam.
