Der Arbeitgeber berief sich auf den Tarifvertrag, wonach nur dann ein Anspruch besteht, wenn man im maßgeblichen Zeitraum Arbeitsentgelt erzielt hat. Der Ausschluss von Eltern in Elternzeit sei zudem von der Tarifautonomie gedeckt.
Das Gericht sah das anders: Es bestehe kein sachlich nachvollziehbarer Grund, Beschäftigte in Elternzeit schlechter zu stellen als beispielsweise Beschäftigte, die Kinderkrankengeld beziehen oder Anspruch auf Krankengeldzuschuss haben, auch wenn dieser aufgrund der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird, da auch diese Beschäftigten keinerlei finanzielle Leistungen vom Arbeitgeber beziehen.
Die Arbeitgeberin gewährte der Klägerin im Jahr 2023 keine Inflationsausgleichszahlungen, im Januar und Februar 2024 nur gemäß ihrer Teilzeitquote (während der Elternzeit). Das Arbeitsgericht Essen urteilte nun, dass der Klägerin auch während ihrer Elternzeit die vollen Inflationsausgleichszahlungen zustanden. Der volle Anspruch bestehe sowohl in der Zeit, in der die Klägerin nicht bei der Beklagten tätig war, als auch in der Zeit, in der sie in Teilzeit tätig war.
Keine Entschädigung nach AGG
Eine ebenfalls geltend gemachte Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz sprach das Gericht der Klägerin nicht zu, da die Arbeitgeberin bei der Nichtzahlung des vollen Inflationsausgleichs nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig rechtswidrig gehandelt habe.
Rechtskraft steht noch aus!
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Berufung ist zugelassen. Sollte das Urteil rechtskräftig werden, kann dies gegebenenfalls auch Auswirkungen auf die Ansprüche auf Inflationsausgleich aus entsprechenden Tarifverträgen, etwa mit der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL), haben.
Insofern sollten vorsorglich die zurückliegenden sowie zukünftige Ansprüche auf Inflationsausgleichszahlung während der Elternzeit gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden.
Schnell handeln!
Im Bereich des Bundes und der Kommunen ist allerdings damit zu rechnen, dass die Arbeitgeberseite sich bezüglich der Ansprüche für Juni 2023 bis Oktober 2023 auf die sechsmonatige Ausschlussfrist zur Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeits-, Ausbildungs- beziehungsweise Praktikantenverhältnis ab Fälligkeit des jeweiligen Anspruchs berufen wird. Im Bereich des TV-L gilt: schnell handeln!
Den Musterantrag gibt’s zum Download auf der BBB-Homepage!