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Tarifrecht

Pflege eines nahen ­Angehörigen – was müssen Angestellte dazu wissen?

Eine Pflegesituation kommt oft plötzlich und braucht dann schnelle und unkomplizierte Hilfe. Hier erklären wir, was Angestellte tun können, wenn sie kurz- oder längerfristig einen nahen Angehörigen pflegen möchten (für Beamtinnen und Beamte siehe BBB Nachrichten Juli / August 2024).

Naher Angehöriger

Als nahe Angehörige gelten nach § 7 Abs. 3 Pflegezeitgesetz (PflegeZG) Ehegatten, Lebenspartner oder Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft, Großeltern, Geschwister, Eltern, Schwiegereltern, Schwieger- und Enkelkinder, eigene Kinder oder der Lebenspartner der Geschwister.
 

Kurzfristige Freistellung im Notfall möglich

Tritt ein akuter Pflegefall ein, können sich Angestellte sofort für bis zu zehn Tage von der Arbeit freistellen lassen (§ 2 PflegeZG). Diese Zeit dient in erster Linie dazu, die Pflege zu organisieren. Hierzu gehört zum Beispiel, sich kurzfristig über Pflegeleistungsangebote zu informieren, Behörden aufzusuchen oder die nötigen weiteren Schritte einzuleiten, damit eine geeignete pflegerische Versorgung des Angehörigen gewährleistet ist. Für den Zeitraum der Freistellung wird keine Entgeltfortzahlung geleistet, der Betroffene kann aber von der Pflegeversicherung des Angehörigen Pflegeunterstützungsgeld erhalten. Der Zuschuss beträgt maximal 120,75 Euro pro Tag (2024) und deckt in vielen Fällen einen Großteil des Lohn­ausfalls ab. Seit dem 1. Januar 2024 kann das Pflegeunterstützungsgeld jährlich in Anspruch genommen werden – sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

So geht’s: Informieren Sie sofort Ihre Dienststelle. Der Arbeitgeber kann ein Attest verlangen, in dem ein Arzt bestätigt, dass Ihr Angehöriger voraussichtlich pflegebedürftig ist und Ihre Hilfe benötigt. Eine Entgeltfortzahlung besteht nicht. Die Pflegezeiten (Arbeitstage) sind dem Landesamt für Finanzen umgehend mitzuteilen, das daraufhin die Entgeltbescheinigung erstellt. Sie können Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegeversicherung der zu pflegenden Person beantragen.
 

Pflegezeit

Für eine längerfristige Freistellung bzw. Arbeitszeitreduzierung wegen der Pflege eines nahen Angehörigen besteht die Möglichkeit der Pflegezeit nach § 3 PflegeZG. Angestellte haben das Recht, sich bis zu sechs Monate freizunehmen oder auf eine Teilzeitstelle zu wechseln. Die Voraussetzung dafür ist, dass der pflegebedürftigen Person mindestens Pflegegrad 1 bescheinigt wurde. Angestellte, die sich für die Pflegezeit freinehmen, erhalten keinen Lohn. Um den Verdienstausfall zu überbrücken, haben sie die Möglichkeit, ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) zu beantragen.

So geht’s: Wer Pflegezeit beanspruchen will, muss dies dem Arbeitgeber spätes­tens zehn Arbeitstage vor Beginn der Freistellung schriftlich ankündigen und gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden soll. Wenn nur teilweise Freistellung in Anspruch genommen werden soll, ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben.
 

Familienpflegezeit

Über die Pflegezeit hinaus besteht die Möglichkeit, eine 24-monatige Familien­pflegezeit zu nehmen (§ 2 Familienpflegezeitgesetz – FPfZG). Angestellte dürfen während der Familienpflegezeit ihre Arbeitszeit reduzieren – allerdings nicht auf weniger als 15 Wochenstunden, eine vollständige Freistellung ist nicht möglich. Nur bei dringenden betrieblichen Gründen kann der Arbeitgeber eine Familienpflegezeit ablehnen. Um die Phase teilweise zu finanzieren, kön­nen Pflegende ebenfalls ein zinsloses Dar­lehen des BAFzA erhalten.

So geht’s: Wer Familienpflegezeit be­an­spruchen will, muss dies dem Arbeitgeber schriftlich mindestens acht Wochen vor dem gewünschten Beginn mitteilen. Werden zuvor Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz in Anspruch genommen, muss sich die Familienpflegezeit un­mittelbar an diese Freistellungen anschließen. In diesem Fall ist der Antrag drei Monate vor Beginn der Familienpflegezeit zu stellen.
 

Sonderkündigungsschutz

Menschen, die Pflegezeit bzw. Familien­pflegezeit in Anspruch nehmen oder beantragt haben, fallen unter einen be­sonderen Kündigungsschutz. Dieser besteht vom Zeitpunkt der Ankündigung der Pflege beim Arbeitgeber bis zur Beendigung der kurzzeitigen Freistellung beziehungsweise bis zum Ende der Pflege­zeit bzw. Familienpflegezeit. Grundsätzlich besteht der Kündigungsschutz sogar, wenn Arbeitnehmende noch in der Probezeit sind und auf ­einmal einen Angehörigen pflegen müssen. Familienpflegezeit und Pflegezeit dürfen gemeinsam 24 Monate Gesamtdauer je pflegebedürftigen Angehörigen nicht überschreiten.
 

Pflegeberater für gesetzlich Versicherte

Ansprechpartner sind die gesetzlichen Krankenkassen. Nach § 7b SGB XI haben Pflegebedürftige und deren Angehörige einen gesetzlichen Anspruch auf kostenloste Pflegeberatung.