Naher Angehöriger
Als nahe Angehörige gelten nach § 7 Abs. 3 Pflegezeitgesetz (PflegeZG) Ehegatten, Lebenspartner oder Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft, Großeltern, Geschwister, Eltern, Schwiegereltern, Schwieger- und Enkelkinder, eigene Kinder oder der Lebenspartner der Geschwister.
Kurzfristige Freistellung im Notfall möglich
Tritt ein akuter Pflegefall ein, können sich Angestellte sofort für bis zu zehn Tage von der Arbeit freistellen lassen (§ 2 PflegeZG). Diese Zeit dient in erster Linie dazu, die Pflege zu organisieren. Hierzu gehört zum Beispiel, sich kurzfristig über Pflegeleistungsangebote zu informieren, Behörden aufzusuchen oder die nötigen weiteren Schritte einzuleiten, damit eine geeignete pflegerische Versorgung des Angehörigen gewährleistet ist. Für den Zeitraum der Freistellung wird keine Entgeltfortzahlung geleistet, der Betroffene kann aber von der Pflegeversicherung des Angehörigen Pflegeunterstützungsgeld erhalten. Der Zuschuss beträgt maximal 120,75 Euro pro Tag (2024) und deckt in vielen Fällen einen Großteil des Lohnausfalls ab. Seit dem 1. Januar 2024 kann das Pflegeunterstützungsgeld jährlich in Anspruch genommen werden – sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
So geht’s: Informieren Sie sofort Ihre Dienststelle. Der Arbeitgeber kann ein Attest verlangen, in dem ein Arzt bestätigt, dass Ihr Angehöriger voraussichtlich pflegebedürftig ist und Ihre Hilfe benötigt. Eine Entgeltfortzahlung besteht nicht. Die Pflegezeiten (Arbeitstage) sind dem Landesamt für Finanzen umgehend mitzuteilen, das daraufhin die Entgeltbescheinigung erstellt. Sie können Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegeversicherung der zu pflegenden Person beantragen.
Pflegezeit
Für eine längerfristige Freistellung bzw. Arbeitszeitreduzierung wegen der Pflege eines nahen Angehörigen besteht die Möglichkeit der Pflegezeit nach § 3 PflegeZG. Angestellte haben das Recht, sich bis zu sechs Monate freizunehmen oder auf eine Teilzeitstelle zu wechseln. Die Voraussetzung dafür ist, dass der pflegebedürftigen Person mindestens Pflegegrad 1 bescheinigt wurde. Angestellte, die sich für die Pflegezeit freinehmen, erhalten keinen Lohn. Um den Verdienstausfall zu überbrücken, haben sie die Möglichkeit, ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) zu beantragen.
So geht’s: Wer Pflegezeit beanspruchen will, muss dies dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn der Freistellung schriftlich ankündigen und gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden soll. Wenn nur teilweise Freistellung in Anspruch genommen werden soll, ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben.
Familienpflegezeit
Über die Pflegezeit hinaus besteht die Möglichkeit, eine 24-monatige Familienpflegezeit zu nehmen (§ 2 Familienpflegezeitgesetz – FPfZG). Angestellte dürfen während der Familienpflegezeit ihre Arbeitszeit reduzieren – allerdings nicht auf weniger als 15 Wochenstunden, eine vollständige Freistellung ist nicht möglich. Nur bei dringenden betrieblichen Gründen kann der Arbeitgeber eine Familienpflegezeit ablehnen. Um die Phase teilweise zu finanzieren, können Pflegende ebenfalls ein zinsloses Darlehen des BAFzA erhalten.
So geht’s: Wer Familienpflegezeit beanspruchen will, muss dies dem Arbeitgeber schriftlich mindestens acht Wochen vor dem gewünschten Beginn mitteilen. Werden zuvor Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz in Anspruch genommen, muss sich die Familienpflegezeit unmittelbar an diese Freistellungen anschließen. In diesem Fall ist der Antrag drei Monate vor Beginn der Familienpflegezeit zu stellen.
Sonderkündigungsschutz
Menschen, die Pflegezeit bzw. Familienpflegezeit in Anspruch nehmen oder beantragt haben, fallen unter einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser besteht vom Zeitpunkt der Ankündigung der Pflege beim Arbeitgeber bis zur Beendigung der kurzzeitigen Freistellung beziehungsweise bis zum Ende der Pflegezeit bzw. Familienpflegezeit. Grundsätzlich besteht der Kündigungsschutz sogar, wenn Arbeitnehmende noch in der Probezeit sind und auf einmal einen Angehörigen pflegen müssen. Familienpflegezeit und Pflegezeit dürfen gemeinsam 24 Monate Gesamtdauer je pflegebedürftigen Angehörigen nicht überschreiten.
Pflegeberater für gesetzlich Versicherte
Ansprechpartner sind die gesetzlichen Krankenkassen. Nach § 7b SGB XI haben Pflegebedürftige und deren Angehörige einen gesetzlichen Anspruch auf kostenloste Pflegeberatung.