my pagination
Tarifrecht

Angesammelter Urlaub ­verfällt nicht bei ­mehr­fachem Mutterschutz

Wenn mehrere Beschäftigungsverbote sich nahtlos an­einanderreihen, weil eine Frau mehrere Kinder bekommt, verfällt laut BAG aufgrund von § 14 S. 2 MuSchG auch während solcher Verbotsketten angesammelter Urlaub nicht (Urteil vom 20. August 2024 – 9 AZR 226/23).

Bei der ersten Schwangerschaft sprach der Arbeitgeber der angestellten Zahnärztin ein erstes (individuelles) Beschäftigungsverbot aus, an das sich nahtlos bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses wei­tere Beschäftigungsverbote wegen Mutterschutzes und Stillzeiten für beide Kinder anschlossen. Sie durfte damit von Dezember 2017 bis Ende März 2020, als das Arbeitsverhältnis endete, durchgehend nicht arbeiten.

Mit ihrer Klage verlangte die Zahnärztin von ihrem Arbeitgeber Abgeltung von 68 Urlaubstagen: Fünf Tage Resturlaub aus 2017, die sie wegen des ersten Beschäftigungsverbotes nicht mehr hatte nehmen können und 63 Tage Urlaub für 2018 und 2019. Etwa 13.000 Euro sollte der Ar­beitgeber zahlen, was er aber ablehnte, da nach seiner Ansicht während der Be­schäftigungsverbote keine Urlaubs­an­sprüche entstanden sind. Etwaige Ansprüche seien aber jedenfalls verfallen, da § 24 S. 2 MuSchG für während eines Beschäftigungsverbots entstandene Urlaubsansprüche nicht greife. Nach § 24 S. 2 MuSchG kann eine Frau Urlaub, den sie „vor“ Beginn eines Beschäftigungsverbots nicht erhalten hat, nach dem Ende des Verbots im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.
 

BAG: Bestehender Abgeltungsanspruch

Mit seiner Argumentation drang der Arbeitgeber nicht durch. Wie zuvor schon das ArbG und das LAG gab auch das BAG der Zahnärztin Recht (Urteil vom 20. August 2024 - 9 AZR 226/23). Sie habe Anspruch auf Abgeltung von 68 Urlaubstagen, die sie wegen der Be­endigung ihres Arbeitsverhältnisses nicht mehr nehmen konnte. Die Urlaubs­an­sprüche seien sämtlich entstanden, da die Ausfallzeiten wegen eines Beschäfti­gungsverbots nach § 24 S. 1 MuSchG Arbeitszeiten gleichgestellt seien. Die Ansprüche seien auch nicht nach § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen, wonach Erholungsurlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden muss.

Auch der während der Beschäftigungsverbote angesammelte Urlaub sei nicht verfallen. Denn laut BAG hindert § 14 S. 2 MuSchG auch einen Verfall solcher Urlaubsansprüche, die während mehre­rer nahtlos aufeinander folgender mutter­­­schutzrechtlicher Beschäftigungsverbote entstanden seien. Denn bei mehreren aneinander anschließenden Beschäf­ti­gungsverboten könne die Arbeitnehmerin ihren angesammelten Urlaub nicht vor Beginn des letzten Beschäftigungsverbots erhalten. Sie könne daher den gesamten bis dahin aufgelaufenen Urlaub nach Ende des letzten Beschäfti­gungsverbots im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.

Das BAG verweist insbesondere auf den Wortlaut des § 14 S. 2 MuSchG, der voraussetze, dass die Frau ihren Urlaub vor Beginn „eines“ Beschäftigungsverbots nicht erhalten hat. Danach spiele es keine Rolle, warum sie vorher keinen Urlaub nehmen konnte. Auch komme es nicht auf die Art des Beschäftigungsverbots an. Maßgeblich sei allein, dass der Urlaub vor Beginn des – jeweils neuen – Beschäftigungsverbots nicht genommen werden konnte. Auch würden so Wertungswidersprüche vermieden, weil die Rechtsfolgen bei sich nahtlos aneinanderreihenden Beschäftigungsverboten dann die gleichen seien wie bei aufeinanderfolgenden Mutterschutzfristen und Elternzeiten. Ferner entspreche diese Auslegung dem Sinn und Zweck der Regelung sowie unions­rechtlichen Vorgaben.
 

Erklärung im laufenden Arbeitsverhältnis nötig!

In diesem Zusammenhang sei auch nochmal das Urteil des BAG vom 16. April 2024, Az. 9 AZR 165/23 erwähnt. Das BAG hat in diesem Urteil festgestellt, dass während der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote und der Elternzeit weder zuvor nicht genommener noch während dieser Zeit erworbener Urlaub verfällt. Der Arbeitgeber hat jedoch nach § 17 Abs. 1 BEEG das Recht, den Er­holungsurlaub, der der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen. Dieses Recht bezieht sich allerdings nicht auf die Ur­laubsabgeltung. Die entsprechende Erklärung zur Kürzung des Urlaubs muss der Arbeitnehmerin daher noch im bestehenden Arbeitsverhältnis zugehen, vgl. auch das Schreiben des Finanz­minis­teriums, FMS vom 30. Oktober 2024, 25 – P 2621 – 1/59.