Der Kläger befand sich seit 1. Mai 2022 in der Passivphase der Altersteilzeit im Blockmodell.
Im „Tarifvertrag über eine einmalige Sonderzahlung gemäß § 3 Nr. 11c Einkommenssteuergesetz“ (TV IAP) war die Gewährung einer Inflationsausgleichsprämie vereinbart, die unabhängig vom individuellen Beschäftigungsgrad 3.000,00 Euro beträgt. Von der Zahlung sind u. a. Arbeitnehmer ausgeschlossen, die sich am 31. Mai 2023 in der Passivphase der Altersteilzeit oder im Vorruhestand befanden.
Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Inflationsausgleichsprämie iHv. 3.000,00 Euro und hatte mit seiner Revision vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg.
Der Ausschluss von Arbeitnehmern in der Passivphase der Altersteilzeit verstößt gegen § 4 Abs. 1 TzBfG. Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, außer sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung.
Ein solcher lässt sich aber aus den erkennbaren Leistungszwecken und dem Umfang der Teilzeitarbeit nicht herleiten. Bei der Inflationsausgleichsprämie handelt es sich nicht um eine Gegenleistung für erbrachte Arbeit. Auch in Bezug auf die vergangene Betriebstreue sind keine Aspekte ersichtlich, die die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten. Unterschiede für einen unterschiedlichen Bedarf aufgrund der gestiegenen Verbraucherpreise zwischen Vollzeitbeschäftigten und Teilzeitbeschäftigten, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden, sind nicht erkennbar.
Die Entscheidung stellt einen weiteren wichtigen Baustein der Rechtsprechung dar, die die nähere Beurteilung von Beschränkungen bei der Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie ermöglichen.