Mit der achten Änderungsverordnung zur Änderung der Bayerischen Beihilfeverordnung vom 27. Oktober 2024 wird das Beihilferecht aktualisiert (GVBl. 2024, S. 425). Diese sind am 1. Oktober 2024 in Kraft getreten und setzen bundesrechtliche Vorgaben und medizinische Entwicklungen um. Die Regelungen gelten für Aufwendungen, die ab diesem Zeitpunkt entstanden sind. U.a. gibt es folgende Änderungen:
Rehabilitationsmaßnahmen ab 1. Oktober 2024
Es ist nicht mehr zwingend erforderlich, die medizinische Notwendigkeit durch einen Amtsarzt oder eine Amtsärztin prüfen zu lassen.
Zudem sind für die An- und Abreise mit dem privaten PKW für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und der Einrichtung nunmehr 0,25 Euro beihilfefähig, höchstens jedoch 200 Euro, unabhängig vom benutzten Beförderungsmittel.
Anpassung des Heilmittelverzeichnisses
Die beihilferechtlichen Höchstbeträge für Heilmittel werden in verschiedenen Bereichen an die jeweiligen Höchstpreise im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung angepasst.
Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) und Digitale Pflegeanwendungen (DiPA)
Erstmalig werden auch gesetzliche Vorgaben für Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) und Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) eingeführt. Beihilfefähig sind die im Verzeichnis digitaler Medizinprodukte aufgeführten digitalen Gesundheitsanwendungen bis zu den Kosten für die Standardversion, soweit eine entsprechende Verordnung vorliegt. Digitale Pflegeanwendungen bei häuslicher Pflege sind innerhalb bestimmter Höchstgrenzen beihilfefähig, wenn ihre Notwendigkeit durch die private oder soziale Pflegeversicherung anerkannt wurde.