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Bayern

Novellierung des Bayerischen Gleich­stellungs­gesetzes

Der lang erwartete Gesetzentwurf zur Novellierung des ­Bayerischen Gleichstellungsgesetzes (BayGlG) liegt dem BBB nun im Rahmen der Verbändeanhörung vor. Er zielt darauf ab, die Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst Bayerns moderner, effektiver und praxisnah zu gestalten. Mit verschiedenen Änderungen und Neuerungen soll das Gesetz an aktuelle gesellschaftliche und organisatorische Herausforderungen angepasst werden. Der Gesetzentwurf enthält allerdings keine grundlegenden strukturellen Änderungen.

Kernpunkte des Gesetzentwurfs

1. Erweiterung des ­Gleichstellungsziels
Die Gleichstellung von Frauen und Män­nern wird breiter interpretiert. Ziel soll es sein, nicht nur Frauenförderung, sondern eine gerechte Teilhabe aller Ge­schlechter zu gewährleisten. ­Besonders in Bereichen, in denen Männer unter­repräsentiert sind, soll ebenfalls für Aus­gleich gesorgt werden. Diese umfassendere Definition soll den modernen Gleichstellungsauftrag widerspiegeln und Diversität fördern.

2. Verbesserte Regelungen für Gleichstellungskonzepte
Gleichstellungskonzepte sind das wesentliche Steuerungs- und Umsetzungsinstrument für die Implementierung einer geschlechtergerechten Personal­entwicklung. Um Einheitlichkeit und Transparenz zu gewährleisten, sollen Mustervorlagen für Gleichstellungs­konzepte eingeführt werden. Dadurch soll der Aufwand für Dienststellen verringert, die Vergleichbarkeit der Maß­nahmen erhöht und eine konsistente Datenbasis geschaffen werden. Darüber hinaus sollen konkrete Zielvorgaben für die Erhöhung des Anteils unterrepräsentierter Geschlechter in Führungspositionen definiert werden, wobei der Grundsatz der Bestenauswahl erhalten bleibt.

3. Verlängerung der ­Amtszeit der Gleich­stellungsbeauftragten 
Die Amtszeit wird auf fünf Jahre ver­längert, um Kontinuität und Stabilität zu fördern und die Amtszeit an die Laufzeiten der Gleichstellungskonzepte anzupassen. Gleichzeitig soll dadurch eine Reduzierung des mit der Umsetzung des Gesetzes verbundenen Verwaltungsaufwands erreicht werden.

4. Einführung eines ­Mediationsverfahrens
Bei Differenzen zwischen Gleichstellungsbeauftragten und Dienststellen­leitungen wird ein Mediationsverfahren als zusätzliche Handlungsmöglichkeit eingeführt. Allerdings erscheint das Instrument angesichts der Freiwilligkeit und fehlenden Ausgestaltung bei unmöglicher Einigung noch relativ schwach.

5. Pflicht zur Stellvertretung
Es werden verbindliche Regelungen zur Stellvertretung geschaffen, um die Arbeitsfähigkeit der Gleichstellungsbeauftragten auch bei deren Abwesenheit sicherzustellen.

6. Unterstützung auf ­kommunaler Ebene
Eine zentrale Vernetzungsstelle für kommunale Gleichstellungsbeauftragte wird etabliert. Diese dient als Plattform für den Erfahrungsaustausch, unterstützt bei der Entwicklung von Gleichstellungsmaßnahmen und organisiert Mentoringprogramme. Besonders für kleinere Kommunen, die nicht über umfangreiche Ressourcen verfügen, soll dies eine wertvolle Unterstützung bieten.

7. Evaluation und ­Weiter­entwicklung
Das Gesetz wird in regelmäßigen Abständen evaluiert, um sicherzustellen, dass es wirksam bleibt und neue Herausforderungen rechtzeitig adressiert werden können.
 

Stellungnahme des BBB

Der Gesetzentwurf adressiert wichtige Punkte zur Gleichstellung im öffentlichen Dienst. Erfreulich sei insbesondere die Ausweitung des Gleichstellungsbegriffs, der künftig Frauen und Männer gleichermaßen in den Blick nimmt und damit die Gleichstellung über die reine Frauen­förderung hinausdenkt. Für den BBB bleibt jedoch entscheidend, die Stellung der Gleichstellungsbeauftragten weiter zu stärken – durch Wahlen nach dem Vorbild der Schwerbehindertenvertretungen, verbindliche Freistellungsregelungen und eine stärkere organisatorische Einbindung. In diesen Punkten bleibt der Entwurf hinter den Erwartungen zurück.