Die Tarifeinigung zum TV-L (Beschäftigte der Länder) vom 9. Dezember 2023 beinhaltet im Bereich der Beschäftigten in der Pflege eine Erstreckung der bisherigen Universitätsklinik-Zulage auf Pflegekräfte im Maßregelvollzug und im Justizvollzug. Für die Beamtinnen und Beamten des Krankenpflegedienstes, die im Maßregelvollzug und im Justizvollzug tätig sind, wurde diese Regelung bisher nicht nachvollzogen. Nach langen und intensiven Bemühungen des BBB wird nun auch die Bayerische Zulagenverordnung (BayZulV) angepasst und eine neue Erschwerniszulage für diese Personengruppe eingeführt. Damit wird die tarifvertragliche Zulagenerweiterung abweichend von den besoldungsrechtlichen Grundsätzen ausnahmsweise systemübergreifend in die Besoldung übertragen. Da Beamtinnen und Beamte in diesen Bereichen überwiegend gleiche Tätigkeiten wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausüben, ist dies jedoch gerechtfertigt. Außerdem sollen die Konkurrenzregelungen der Justizwachtmeisterzulage zur Abmilderung unbilliger Härten geändert werden. Der Verordnungsentwurf zur Änderung der Bayerischen Zulagenverordnung befindet sich derzeit in der Verbändeanhörung.
Die Anforderungen an die Beamtinnen und Beamten des Krankenpflegedienstes, die im Maßregel- und Justizvollzug tätig sind, sind noch umfassender als die von den Anspruchsvoraussetzungen für die bisherige Krankenpflegezulage erfassten Tätigkeiten. In Einrichtungen des Maßregel- und Justizvollzugs bestehen insgesamt im Kontakt zu straffällig gewordenen untergebrachten Personen erhöhte Anforderungen an die Beschäftigten. Mit der neuen Erschwerniszulage sollen die schwierigen physischen und psychischen Bedingungen, unter denen der Dienst geleistet werden muss, und die besonderen Belastungen durch den unmittelbaren Umgang mit untergebrachten Personen ausgeglichen werden.
Beamtinnen und Beamte des Krankenpflegedienstes im Maßregel- und Justizvollzug sollen rückwirkend ab dem 1. Januar 2024 die neue Erschwerniszulage erhalten. Diese wird gestaffelt angehoben:
- Ab 1. Januar 2024: 143,92 Euro / Monat.
- Ab 1. November 2024: 150,77 Euro / Monat.
- Ab 1. Februar 2025: 159,06 Euro / Monat.
Daneben wird die Konkurrenzregelung zwischen der Zulage für besondere Berufsgruppen in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte (Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayBesG) und der Justizwachtmeisterzulage zur Abmilderung von im Einzelfall auftretender unbilliger Härte ergänzt. Die Änderung der Konkurrenzregelung betrifft neben der Justizwachtmeisterzulage auch die Steuerprüferzulage.