Beamtenrecht

Verzicht auf vorgeschriebene ­Regelbeurteilungen: Bewerbungs­verfahren fehlerhaft

Ein Verzicht auf die regelmäßig vorgeschriebenen Beurteilungen kann ­gravierende Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Bewerbungsverfahren haben, so das OVG Saarlouis in einer kürzlich ergangenen Entscheidung (Beschluss vom 3. Januar 2025, Az. 1 B 172/24). Die nur aus Anlass des Bewerbungsverfahrens eingeholte Bewertung biete keine tragfähige Grundlage.

Im konkreten Fall war die Stelle eines Fachdienstleiters im Schulverwaltungsamt (A15) ausgeschrieben. Unter den Bewerbern befand sich ein Verwaltungsoberrat (A14) im höheren Dienst und ein Regionalverbandsoberamtsrat (A13) im gehobenen Dienst. Entgegen der gesetzlichen Vorgabe verzichtete der Dienstherr auf die Durchführung der regelmäßigen Beurteilungen und holte diese lediglich anlässlich des Auswahlverfahrens nach. Grundlage der Auswahlentscheidung waren deshalb nur die Bedarfsbeurteilungen.

Die Entscheidung des Dienstherrn, dem Regionalverbandsoberamtsrat die Stelle zu übertragen und ihn in die Laufbahn des höheren nichttechnischen Dienstes aufzunehmen, wurde von dem unterlegenen Verwaltungsoberrat vor dem Verwaltungsgericht (VG) im einstweiligen Rechtsschutz erfolgreich angefochten. Das VG gab ihm recht und wies die Entscheidung zurück. Die Verwaltung erhob Beschwerde beim OVG Saarlouis.

Das Gericht zeigte sich unbeeindruckt von dem Argument des Dienstherrn, dass die Besetzung der Stelle keine sofortige Beförderung nach sich ziehe, da der Bewerber noch nicht die Laufbahnvoraussetzungen erfülle. Für das OVG war die Stellenausschreibung als einaktiges Verfahren zur Beförderung zu verstehen. Jeder Bewerber habe diese entsprechend dem objektiven Empfänger­horizont auch so verstanden.

Außerdem sei es rechtswidrig, die Leistung der Beamten entgegen § 39 Abs. 1 S. 1 SLVO nicht regelmäßig zu beurteilen. Selbst wenn es im Einzelfall regelmäßig Anlass zur Beurteilung gebe, sei der Dienstherr gehalten, ein Regelbeurteilungssystem einzuführen. Es sei auch nicht widersprüchlich, dass der Regionaloberamtsrat nie verlangt habe, periodisch beurteilt zu werden, und im Konkurrentenstreit nun rüge, dass seine Beurteilungen nur anlassbezogen erstellt wurden.

Trotz dieses Gesetzesverstoßes könne der Dienstherr aber Stellen besetzen und müsse auch keinen „Beförderungsstopp“ ausrufen. Wenn aber der Fehler sich – wie hier – auf die Rechtsstellung des Bewerbers nachteilig auswirke, weil die Beurteilungspraxis keine tragfähige Auswahlentscheidung ermögliche, ist der Anordnungsgrund dem OVG zufolge zu bejahen. Der Verwaltungsoberrat hatte zuletzt 2017 die Bestnote erreicht, während er aktuell eine Note schlechter abschnitt. Für den Leistungsabfall hatte der Dienstherr einen Vorfall herangezogen, der außerhalb des Beurteilungszeitraum lag. Die Auswahlentscheidung muss daher erneut getroffen werden.