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Beamtenrecht

Das Remonstrationsverfahren und die Pflicht des Beamten zum „Ungehorsam“

Müssen dienstliche Anordnungen des Vorgesetzten immer befolgt werden? Wie weit geht die Gehorsamspflicht eines Beamten? Fakt ist, „blinden“ Gehorsam des Beamten gibt es nicht. Dann stellt sich allerdings die Frage, wie sich ein Beamter verhalten muss, wenn dieser von der Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Handlung nicht überzeugt ist. Die Lösung: die Remonstration.

Das Beamtenverhältnis ist durch ein austariertes Gefüge von Rechten und Pflichten des Dienstherrn und des Beamten gekennzeichnet. Auf der einen Seite steht als unabdingbare Voraussetzung für das Funktionieren der Verwaltung das Weisungsrecht des Vorgesetzen und – als Kehrseite – die Gehorsamspflicht des Beamten (§ 35 Satz 2 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG). Auf der anderen Seite steht die persönliche Verantwortung des Beamten für sein hoheitliches Handeln als Mittel für die Sicherstellung einer rechtsstaat­lichen Verwaltung (siehe § 36 Abs. 1 BeamtStG). Im Zusammentreffen zwischen der Gehorsamspflicht und der persönlichen Verantwortung zeigt sich das im Konfliktfall entstehende Spannungsverhältnis. Gelöst wird dies erst durch das Instrument der Remons­tration (Art. 36 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG).
 

Pflicht zur ­Remonstration

Die sich aus § 35 Satz 2 BeamtStG er­ge­bende Weisungsgebundenheit (= Gehorsamspflicht) beruht auf dem Dienst- und Treueverhältnis und gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Sie bildet eine Grundpflicht des Beamten. Allerdings wird kein unbedingter, „blinder“ Gehorsam verlangt. Das ist nicht im Interesse eines demokratischen Staates, gefragt ist ein „mitdenkender“ Gehorsam (vgl. BVerwGE 93, 387 = ZBR 1992, 84). Grundsätzlich gilt, dass Weisungen verbindlich sind und vom Beamten beachtet werden müssen. Allerdings ist dieser berechtigt und – insbesondere aufgrund seiner Beratungs- und Unterstützungspflicht – verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Anordnung nachzuprüfen. Zudem trägt der Beamte im Zusammenhang mit der Ausführung einer Weisung als Amtswalter die volle persönliche Verantwortung (§ 36 Abs. 1 BeamtStG). Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der dienstlichen Handlung handelt es sich demnach um eine Rechtspflicht. Von dieser beamtenrechtlichen Verantwortung kann sich der Betroffene nur durch die Remonstration befreien (§ 36 Abs. 2 BeamtStG). Damit verfolgt die Remonstration einen doppelten Zweck. Sie stellt nicht nur ein Recht des Beamten dar, die Verantwortlichkeiten für dienstliche Handlungen zu klären, sondern beinhaltet auch die Pflicht des Beamten, dem Vorgesetzen die nochmalige Überprüfung seiner dienstlichen Anordnung zu ermöglichen. Die Remonstration soll damit die objektive Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns fördern.
 

Das Remonstrations­verfahren

Nach Art. 36 Abs. 2 BeamtStG sind Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Handlung unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen (=Remonstration). Diese rechtlichen Bedenken müssen zunächst an den unmittelbaren Vorgesetzten herangetragen werden. Das Remonstrationsverfahren ist an keine bestimmte Form gebunden; sie kann schriftlich, mündlich, telefonisch oder auch per E-Mail erfolgen. Erhält dieser die Anordnung aufrecht und bleiben die Bedenken bestehen, so muss sich der Beamte an den nächsthöheren Vorgesetzten wenden. Bestätigt dieser wiederum die Anordnung, so muss der Beamte die ihm aufgetragene Handlung ausführen (vgl. Art. 36 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG). Damit greift wieder die Gehorsamspflicht des Beamten, wobei nun die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Vorgehens ausschließlich bei den Vorgesetzen liegt. Der angewiesene Beamte ist von seiner persönlichen Verantwortung befreit. An der möglichen Rechtswidrigkeit der Anweisung ändert dies allerdings nichts.
 

Grenzen der Weisungsgebundenheit

Allerdings sind der Weisungsgebunden­heit des Beamten Grenzen gesetzt. In Art. 36 Abs. 2 Satz 4 BeamtStG sind Gründe genannt, in denen der angewiesene Beamte, trotz Bestätigung durch den nächsthöheren Dienstvorgesetzten, die dienstliche Anordnung verweigern darf. Die Weisungsgebundenheit gilt nicht bei einer Strafbarkeit bzw. Ordnungswidrigkeit des aufgetragenen Verhaltens oder bei einer Verletzung der Menschenwürde. Bei Vorliegen einer dieser Gründe ist der Beamte nicht nur von seiner Ausführungsplicht befreit, es besteht insbesondere ein absolutes Ausführungsverbot. Führt er die dienstliche Handlung trotzdem aus, haftet er voll für deren Rechtmäßigkeit.