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Der bei einer Berufsgenossenschaft versicherte Busunternehmer arbeitete am Tag des Unfalls am häuslichen Arbeitsplatz in seinem Wohnzimmer. Dabei stellte er fest, dass die Heizkörper im ganzen Haus kalt waren, und begab sich zur Ursachenforschung in den Heizungskeller. Dort drehte er am Temperaturschalter, worauf es aufgrund eines Defekts der Heizungsanlage zu einer Verpuffung im Heizkessel kam. In der Folge sprang die Zugluftklappe in der Kaminwand heraus und traf den Mann im Gesicht, wodurch er schwer am Auge verletzt wurde.
Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, da er die Heizung reguliert habe, um seine Kinder – die er zuvor aus der Schule abgeholt hatte – mit Wärme zu versorgen. Auch das Sozialgericht München und das Bayerische Landessozialgericht wollten den Vorfall nicht als Arbeitsunfall anerkennen, da es am Zusammenhang zwischen Arbeitstätigkeit und Unfallursache fehle. Die Verpuffung sei Folge einer defekten Heizungsanlage gewesen und solche der privaten Wohnung innewohnenden Risiken seien als eingebrachte Gefahren grundsätzlich vom Versicherten zu tragen.
Das BSG widersprach dieser Auffassung nun und erkannte einen Arbeitsunfall an. Der Kläger habe nicht nur seine Kinder, sondern auch seinen häuslichen Arbeitsplatz wärmen wollen, weshalb die Benutzung des Temperaturreglers unternehmensdienlich gewesen sei, so der Senat. Er ordnete die kaputte Heizung damit als versichertes Arbeitsrisiko ein. Sofern der Betrieb (auch) dem Unternehmen diene, seien auch die von privaten Gegenständen ausgehenden Gefahren im Homeoffice versichert.
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