Die Umsetzungsfrist, die solche Richtlinien den Mitgliedstaaten einräumen, ist bereits verstrichen. Die Bundesregierung muss nun handeln. Ob tatsächlich eine Vertragsverletzung nach EU-Recht vorliegt, ist derzeit Gegenstand eines Verfahrens vor dem Landgericht Berlin. Dort hat ein 38-jähriger Vater Schadensersatz wegen Nichtumsetzung des EU-Rechts geltend gemacht. Er hatte bezahlten Vaterschaftsurlaub beantragt, der ihm – mangels gesetzlicher Grundlage – nicht genehmigt wurde und musste daraufhin Urlaub nehmen, um die ersten zwei Wochen nach der Geburt seines Kindes zu Hause verbringen zu können.
Der Vaterschaftsurlaub ist aber auch im Koalitionsvertrag der Ampel-Bundesregierung verankert. Er soll direkt nach der Geburt mit einer Dauer von zwei Wochen, bzw. 10 Tagen genommen werden können. Dabei – so die Planungen – ist der zweite Elternteil nicht unbedingt männlich. Anspruchsberechtigt sollen auch gleichgestellte Elternteile desselben Geschlechts sein. Alleinerziehende dürfen eine Person bestimmen, die diese Zeit zugesprochen bekommt. Der Vaterschaftsurlaub kann dann auch nahtlos in die Elternzeit übergehen.
Nun hat Bundesfamilienministerin Lisa Paus (Bündnis 90/Die Grünen) angekündigt, der Vaterschaftsurlaub werde noch im laufenden Jahr kommen. Wann genau das Gesetz zum Vaterschaftsurlaub in Kraft tritt, ist allerdings noch nicht klar. Der Gesetzesentwurf befindet sich aktuell offenbar in der Ressortabstimmung.
Derzeit ist es in Deutschland bereits möglich, bezahlte Elternzeit zu nehmen. Arbeitnehmer und Beamte können diese bis zu drei Jahre in Anspruch nehmen. Wenn sich die beiden Elternteile diese teilen, können bis zu 14 Monate bezahlt werden. Mit dem Modell Elterngeld Plus kann die Dauer auf 28 Monate verlängert werden. Die monatlichen Bezüge werden dann halbiert. Für Mütter gilt der Mutterschutz, der es ihnen erlaubt, sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen nach der Geburt eine bezahlte Auszeit zu nehmen.
Beamte in Bayern profitieren nicht automatisch von einer solchen Regelung. Üblicherweise bedarf es einer entsprechenden Norm im Beamtenrecht des Freistaats. Gerade in Sachen Vereinbarkeit von Familie und Beruf hat Bayern aber in den vergangenen Jahren viel getan und sich besonderes Ansehen bei Beschäftigten und Mitbewerbern errungen. Es ist also davon auszugehen, dass eine zeitgleiche Umsetzung auch für den Beamtenbereich des öffentlichen Dienstes erfolgen wird.