Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern wies die Klage ab: Für Streifengänge sei zwar Fachwissen nötig, doch fehle der für EG 9a erforderliche eigene Ermessens-, Entscheidungs- oder Beurteilungsspielraum. Mit Beschluss vom 24. Juni 2026 (Az. 4 AZR 160 / 25) erteilte nun auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) eine Absage – allerdings ohne in der Sache zu entscheiden:
Der 4. Senat verwarf die Revision als unzulässig, weil die Begründung den formalen Anforderungen nicht genügte. Es reicht nicht, andere Rechtsansichten darzustellen, ohne sich mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinanderzusetzen; bloße Wiederholungen des bisherigen Vorbringens erfüllen diese Anforderung ebenfalls nicht.
Inhaltlich bleibt es damit bei der Linie der Vorinstanz: Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse allein begründen noch keinen eigenständigen Beurteilungsspielraum im Sinne der höheren Entgeltgruppe.
Für Eingruppierungsklagen im TVöD /VKA-Bereich unterstreicht die Entscheidung zudem, wie entscheidend eine sorgfältig ausgearbeitete Revisionsbegründung ist – formale Mängel können selbst eine inhaltlich vertretbare Position zu Fall bringen, bevor sie überhaupt geprüft wird.
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