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Ballungsraumzulage für Tarifbeschäftigte steigt

TV-EL zum 1. April 2026 angepasst

Nach der Tarifeinigung für die Beschäftigten der Länder vom 14. Februar 2026 ist auch die ergänzende Leistung nach dem TV-EL nachgezogen: Mit dem 10. Änderungstarifvertrag vom 25. Februar 2026 wurden die Beträge und Grenzwerte für Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer, Auszubildende und dual Studierende im „Verdichtungsraum München“ zum 1. April 2026 erhöht. Ein entsprechender Tarifvertrag wurde zwischen dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und dem dbb beamtenbund und tarifunion geschlossen. Nun wurden auch die Durchführungshinweise entsprechend aktualisiert. Deren bisherige Fassung vom 8. August 2023 wurde abgelöst.

Worum geht es bei der ergänzenden Leistung überhaupt?

Die ergänzende Leistung soll im Tarifbereich die überdurchschnittlichen Lebenshaltungskosten – insbesondere die Mieten – im Münchner Verdichtungsraum abfedern. Anspruchsberechtigt sind Beschäftigte, deren dienstlicher Wohnsitz und Hauptwohnsitz in einer der rund 90 Gemeinden dieses Gebiets liegen, von München selbst über Starnberg, Freising und Erding bis Dachau und Fürstenfeldbruck.

Die monatliche ergänzende Leistung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer steigt in drei Stufen:

  • ab 1. April 2026: 154,76 Euro
  • ab 1. März 2027: 157,86 Euro
  • ab 1. Januar 2028: 159,44 Euro

Auszubildende und dual Studierende erhalten ab April 2026 77,36 Euro, ab März 2027 78,91 Euro und ab Januar 2028 79,70 Euro monatlich.

Auch die ergänzende Leistung für Kinder wurde angehoben: von 41,27 Euro (ab April 2026) über 42,10 Euro (ab März 2027) auf 42,52 Euro (ab Januar 2028) je Kind, für das Kindergeld tatsächlich gezahlt wird – und zwar auch bei Teilzeitbeschäftigten in voller Höhe.

Parallel dazu steigen die maßgeblichen Grenzbeträge, bis zu denen die Leistung überhaupt gewährt wird. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wächst die Grenze von 4.503,47 Euro (April 2026) auf 4.639,48 Euro (Januar 2028), für Auszubildende und dual Studierende von 1.644,17 Euro auf 1.734,17 Euro. Wer knapp über der bisherigen Grenze lag, kann durch die Anhebung also neu oder wieder anspruchsberechtigt werden. Liegt das Entgelt nur knapp unter dem Grenzbetrag, wird die Leistung nicht in voller Höhe, sondern nur bis zur Differenz zum Grenzbetrag gezahlt – eine Kappung, die sicherstellen soll, dass niemand durch die Zulage bessergestellt wird als Kolleginnen und Kollegen mit ursprünglich höherem Verdienst.

Gerade die Tatsache, dass die Grenzbeträge nicht starr sind, sondern automatisch an den allgemeinen Entgeltanpassungen des TV-L teilnehmen, ist besonders wichtig, um die Leistung dauerhaft zu sichern. Maßgeblich ist dabei die lineare Anpassung der Entgeltgruppe 9b – Sockel- und Mindestbeträge bleiben unberücksichtigt.

Für Familien ist die kinderbezogene Komponente ein besonders wirksamer Baustein: Sie wird zusätzlich zur Grundleistung gezahlt und entlastet gerade Beschäftigte mit mehreren Kindern in einer der teuersten Regionen Deutschlands spürbar.

Der BBB begrüßt, den zeitnahen Abschluss des Tarifvertrags. Die vollständigen Durchführungshinweise sind über das Intranet des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat sowie über BAYERN.RECHT abrufbar.

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