Was sich ändern soll
Das Fünfte Modernisierungsgesetz reiht sich als Sammelgesetz in die Serie der bisherigen vier Modernisierungsgesetze ein und ändert rund 35 Rechtsnormen. Im Mittelpunkt stehen Anpassungen im Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz: Künftig wird ausdrücklich klargestellt, dass Verwaltungsverfahren vollständig durch automatische Einrichtungen und unter Einsatz Künstlicher Intelligenz durchgeführt werden dürfen (Art. 10 BayVwVfG-Entwurf). Auch Verwaltungsakte sollen vollständig automatisiert erlassen werden können (Art. 35 BayVwVfG-Entwurf). Neu eingeführt wird zudem der sogenannte Sicherungsbescheid, der Antragstellern Planungssicherheit gibt, indem er Sach- und Rechtslage sowie Stand der Technik zum Zeitpunkt der vollständigen Antragstellung festschreibt (Art. 42b BayVwVfG-Entwurf).
Daneben baut der Entwurf zahlreiche Beglaubigungspflichten ab: In vielen Prüfungs- und Zulassungsordnungen genügt künftig die einfache statt der beglaubigten Abschrift von Zeugnissen. Original oder Beglaubigung werden nur noch bei berechtigten Zweifeln verlangt. Auch fremdsprachige Nachweise in englischer Sprache müssen nicht mehr übersetzt werden. Weitere Neuerungen betreffen die Notbekanntmachung kommunaler Vorschriften bei technischen Störungen, längere Prüfintervalle für private Kleinkläranlagen sowie eine redaktionelle Modernisierung der Ordens- und Auszeichnungsgesetze.
Die Staatsregierung begründet den Schritt mit Effizienzgewinnen bei standardisierten Massenverfahren und verweist auf die Kontrollmechanismen des Bayerischen Digitalgesetzes.
Die Position des BBB
Der BBB erkennt die Chancen dieser Entwicklung ausdrücklich an, insbesondere bei standardisierten Massenverfahren, die Beschäftigte spürbar entlasten könnte. Es müssen aber klare Schutzmechanismen bestehen und auch einschränkende Bedingungen gelten.
Abhängigkeit vermeiden!
Erstens müsse für Betroffene erkennbar sein, ob eine Entscheidung von einem Menschen oder durch ein automatisiertes System vorbereitet oder getroffen wurde. Nur Transparenz schaffe das notwendige Vertrauen in digitale Verfahren. Zweitens müsse stets eine menschliche Überprüfung verlangt werden können, damit Rechtsschutz und Nachvollziehbarkeit gewahrt bleiben. Drittens: Die Verwaltung darf nicht vollständig von KI abhängig werden: Für Krisenfälle wie Systemausfälle oder Cyberangriffe müssten funktionierende Alternativverfahren und ausreichende personelle Kapazitäten jederzeit vorhanden bleiben.
Ermessensspielräume ausnehmen
Besonders kritisch bewertet der BBB die vorgesehene Fassung von Art. 35 Satz 3, die er als zu weit gefasst beurteilt. In keinem Fall dürften auch Verwaltungsakte mit Ermessens- oder Beurteilungsspielraum durch KI ermöglicht werden. Solche wertenden Entscheidungen seien ihrem Wesen nach auf eine verantwortliche menschliche Entscheidung angelegt; würde der gesetzlich eingeräumte Spielraum faktisch auf ein algorithmisches System verlagert, liefe dies dem Zweck der gesetzlichen Ermessenseinräumung zuwider und werfe Fragen der rechtsstaatlichen Verantwortungszurechnung auf. Der BBB schlägt daher vor, die vollständige Automatisierung ausdrücklich auf gebundene Entscheidungen zu beschränken, bei denen weder Ermessen noch Beurteilungsspielraum besteht.
Beteiligungsrechte wahren!
Außerdem fordert der BBB die frühzeitige Einbindung der Beschäftigten sowie die Klärung personalvertretungsrechtlicher Beteiligungsrechte, wenn KI-gestützte Verfahren Arbeitsorganisation und Aufgaben spürbar verändern. Wer solche Systeme bedient oder deren Ergebnisse verantwortet, muss Anspruch auf entsprechende Fortbildung erhalten und darf nicht persönlich für Systemfehler haften, die außerhalb des eigenen Verantwortungsbereichs liegen. Gleichzeitig müsse die Letztverantwortung bei bedeutsamen Entscheidungen beim Menschen verbleiben.
Nicht gewährleistet sei außerdem die Kostenneutralität, von der der Entwurf ausgehe. Neue digitale Verfahren, KI-Einsatz, Schulungen und IT-Anpassungen erforderten zusätzliche personelle und finanzielle Ressourcen, das sei aus der Praxis hinreichend bekannt. Der Erfolg jeder Verwaltungsmodernisierung hänge am Ende von gut qualifizierten Beschäftigten und der Zurverfügungstellung ausreichend Mittel ab, die eine angemessene Ausstattung erlauben.
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