Angehörige im Sinne des Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG
Nach Art. 20 Abs. 5 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) fallen unter den Begriff „Angehörige“ Verlobte, Ehegatten, eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister des Ehegatten, Geschwister der Eltern sowie Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
Kurzfristige Freistellung im Notfall
Tritt ein akuter Pflegefall bei einem nahen Angehörigen ein, können sich Beamtinnen und Beamte in Bayern sofort für bis zu neun Tage von der Arbeit freistellen lassen. Geregelt ist dies in § 10 Abs. 4 Bayerische Urlaubs- und Mutterschutzverordnung (UrlMV) i.V.m. §§ 2 und 7 Pflegezeitgesetz. Diese Zeit dient in erster Linie dazu, die Pflege zu organisieren. Hierzu gehört zum Beispiel, sich kurzfristig über Pflegeleistungsangebote zu informieren, Behörden aufzusuchen oder die nötigen weiteren Schritte einzuleiten, damit eine geeignete pflegerische Versorgung des Angehörigen gewährleistet ist. Dem Dienstvorgesetzten sind das Fernbleiben vom Dienst, der Grund und die voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Auf Verlangen ist ein ärztliches Gutachten über die Pflegebedürftigkeit sowie die Erforderlichkeit der Freistellung vorzulegen. In dieser Zeit hat man weiterhin Anspruch auf seine Bezüge. Danach kommt eine Freistellung nach § 13 UrlMV in Betracht.
Familienpolitische Teilzeit
Beamtinnen und Beamten, die einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen tatsächlichen betreuen oder pflegen, haben die Möglichkeit, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, familienpolitische Teilzeit nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) zu beantragen. Eine Teilzeitbeschäftigung ist bis zu einem Umfang von mindestens acht Stunden wöchentlich möglich. Anders als bei der voraussetzungslosen Antragsteilzeit haben Beamtinnen und Beamte bei der familienpolitischen Teilzeit einen Rechtsanspruch auf Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen. Für die familienpolitische Teilzeitbeschäftigung gibt es keine zeitliche Obergrenze.
Familienpoltische Beurlaubung
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, familienpolitische Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG zu beantragen. Die Dauer einer familienpolitischen Beurlaubung ist auf 17 Jahre begrenzt (vgl. Art. 92 BayBG). In dieser Zeit haben Beamtinnen und Beamte Anspruch auf Beihilfe. Dies gilt nicht, wenn sie berücksichtigungsfähige Angehörige von Beihilfeberechtigten werden oder über den Ehegatten im Rahmen der Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 10 SGB V) abgesichert sind (Art. 89 Abs. 4 BayBG). Zeiten einer Beurlaubung ohne Grundbezüge sind nicht ruhegehaltfähig.
Familientage ermöglichen zehn zusätzliche Urlaubstage
Die sogenannten „Familientage“ eröffnen Beamtinnen und Beamten die Möglichkeit, zu den zustehenden Urlaubs- und gegebenenfalls Gleittagen zehn freie Tage in Anspruch zu nehmen. Das Modell wird über die Inanspruchnahme einer Antragsteilzeit oder einer familienpolitischen Teilzeit in Verbindung mit einer ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit im Sinn des § 2 Abs. 2 Satz 3 Bayerischen Arbeitszeitverordnung realisiert. Die Besoldung richtet sich nach dem entsprechend der Gesamtarbeitszeit reduzierten Teilzeitstatus. Bei der Inanspruchnahme von zehn Familientagen beträgt die Besoldung zum Beispiel 25/26.
Neuer Orts- und Familienzuschlag in Bayern
Seit 1. Januar 2023 erhalten Beamtinnen und Beamte, die einen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, einen Orts- und Familienzuschlag ab der Stufe 1 (Art. 36 Abs. 6 Bayerisches Besoldungsgesetz). Pflegebedürftige Angehörige werden hinsichtlich des Orts- und Familienzuschlags wie Kinder gewertet.
Pflegezuschlag
War eine Beamtin oder ein Beamter nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI versicherungspflichtig, weil sie oder er einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig gepflegt hat, erhält sie oder er für die Zeit der Pflege einen Pflegezuschlag zum Ruhegehalt in Höhe von derzeit 2,68 Euro für jeden Monat der Pflege, sofern die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllt ist (vgl. Art. 72 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz).