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Beamtenrecht

Pflege eines Angehörigen – Was müssen Beamtinnen und Beamte in Bayern wissen?

Welche Möglichkeiten bestehen für Beamtinnen und Beamte in Bayern, wenn Sie kurz- oder längerfristig einen nahen Angehörigen pflegen möchten? ­Welche Unterstützung erhält man von seinem Dienstherrn?

Angehörige im Sinne des Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG

Nach Art. 20 Abs. 5 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) fallen unter den Begriff „Angehörige“ Verlobte, Ehegatten, eingetragene Lebens­partnerinnen und Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister des Ehegatten, Geschwister der Eltern sowie Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes ­Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
 

Kurzfristige Freistellung im Notfall

Tritt ein akuter Pflegefall bei einem nahen Angehörigen ein, können sich Beamtinnen und Beamte in Bayern sofort für bis zu neun Tage von der Arbeit freistellen lassen. Geregelt ist dies in § 10 Abs. 4 Bayerische Urlaubs- und Mutterschutzverordnung (UrlMV) i.V.m. §§ 2 und 7 Pflegezeitgesetz. Diese Zeit dient in erster Linie dazu, die Pflege zu organisieren. Hierzu gehört zum Beispiel, sich kurzfristig über Pflegeleistungsangebote zu informieren, Behörden aufzusuchen oder die nötigen weiteren Schritte einzuleiten, damit eine geeignete pflegerische Versorgung des Angehörigen gewährleistet ist. Dem Dienstvorgesetzten sind das Fernbleiben vom Dienst, der Grund und die voraussichtliche Dauer unverzüglich mit­zuteilen. Auf Verlangen ist ein ärztliches Gutachten über die Pflegebedürftigkeit sowie die Erforderlichkeit der Freistellung vorzulegen. In dieser Zeit hat man weiterhin Anspruch auf seine Bezüge. Danach kommt eine Freistellung nach § 13 UrlMV in Betracht.
 

Familienpolitische Teilzeit

Beamtinnen und Beamten, die einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen tatsächlichen betreuen oder pflegen, haben die Möglichkeit, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegen­stehen, familienpolitische Teilzeit nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) zu beantragen. Eine Teilzeitbeschäftigung ist bis zu einem Umfang von mindestens acht Stunden wöchentlich möglich. Anders als bei der voraussetzungslosen Antragsteilzeit haben Beamtinnen und Beamte bei der familienpolitischen Teilzeit einen Rechtsanspruch auf Bewilligung der Teilzeit­beschäftigung, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen. Für die familienpolitische Teilzeitbeschäftigung gibt es keine zeitliche Obergrenze.
 

Familienpoltische ­Be­urlaubung

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, familienpolitische Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG zu beantragen. Die Dauer einer familienpolitischen Beurlaubung ist auf 17 Jahre begrenzt (vgl. Art. 92 BayBG). In dieser Zeit haben Beamtinnen und Beamte Anspruch auf Beihilfe. Dies gilt nicht, wenn sie berücksichtigungsfähige Angehörige von Beihilfeberechtigten werden oder über den Ehegatten im Rahmen der Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 10 SGB V) abgesichert sind (Art. 89 Abs. 4 BayBG). Zeiten einer Beurlaubung ohne Grundbezüge sind nicht ruhegehaltfähig. 
 

Familientage er­möglichen zehn zusätzliche Urlaubstage 

Die sogenannten „Familientage“ eröffnen Beamtinnen und Beamten die Möglichkeit, zu den zustehenden Urlaubs- und gegebenenfalls Gleittagen zehn freie Tage in Anspruch zu nehmen. Das Modell wird über die Inanspruchnahme einer Antragsteilzeit oder einer familienpolitischen Teilzeit in Verbindung mit einer ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit im Sinn des § 2 Abs. 2 Satz 3 Bayerischen Arbeitszeitverordnung ­realisiert. Die Besoldung richtet sich nach dem entsprechend der Gesamt­arbeitszeit reduzierten Teilzeitstatus. Bei der Inanspruchnahme von zehn Familientagen beträgt die Besoldung zum Beispiel 25/26.
 

Neuer Orts- und Familien­zuschlag in Bayern

Seit 1. Januar 2023 erhalten Beamtinnen und Beamte, die einen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufge­nommen haben, einen Orts- und Familienzuschlag ab der Stufe 1 (Art. 36 Abs. 6 Bayerisches Besoldungsgesetz). Pflegebedürftige Angehörige werden hinsichtlich des Orts- und Familien­zuschlags wie Kinder gewertet.
 

Pflegezuschlag 

War eine Beamtin oder ein Beamter nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI versicherungspflichtig, weil sie oder er einen Pflege­bedürftigen nicht erwerbsmäßig gepflegt hat, erhält sie oder er für die Zeit der Pflege einen Pflegezuschlag zum Ruhe­gehalt in Höhe von derzeit 2,68 Euro für jeden Monat der Pflege, sofern die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllt ist (vgl. Art. 72 Bayerisches Beamten­­versorgungsgesetz).