Der Polizist und der Lehrer seien bei den konkreten Tätigkeiten in ähnlichem Maß wie eine Person im Gesundheitsdienst, der Pflege oder einem Labor der Gefahr einer Infizierung mit dem Coronavirus besonders ausgesetzt gewesen.
Im Fall des Polizisten ging es um dessen dienstliche Teilnahme am praktischen Teil eines Lehrgangs für Sportübungsleiter, der Anfang März 2020 begann. Der Lehrgang fand in geschlossenen Räumen statt und beinhaltete eine sportliche Betätigung, die den Teilnehmern eine gesteigerte körperliche Anstrengung abverlangte. Das, so der BayVGH, führe regelmäßig zu einem verstärkten Ausstoß von möglicherweise infektiösen Aerosolen. Die dem Lehrgang damit innewohnende abstrakte Infektionsgefahr habe sich auch tatsächlich realisiert: Nicht nur der Polizist selbst, sondern weitere 18 von 21 Teilnehmern seien während oder kurz nach dem Lehrgang an Corona erkrankt. Der BayVGH bestätigte damit das Urteil der Vorinstanz. Es habe im Vergleich zur übrigen Bevölkerung eine erheblich höhere Übertragungsgefahr bestanden.
Ähnliches gelte für den klagenden Lehrer. Er habe während seines Unterrichts den Mindestabstand von 1,5 Metern zu den Schülern aus zwingenden pädagogisch-didaktischen Gründen unterschreiten müssen. In einem Fach habe der Unterricht einen häufigeren und näheren Kontakt zu jedem Schüler erfordert, weil der jeweilige Fall am Schüler-PC eingesehen werden musste. Zudem hätten einzelne Schüler die angeordneten Infektionsschutzmaßnahmen nicht eingehalten. Im maßgeblichen Zeitraum seien von 30 Lehrkräften zehn positiv auf Corona getestet worden. In einer von dem Lehrer unterrichteten Klasse hätten sich sieben, in einer anderen 19 von 23 Schülern infiziert. Die Schule musste zwischenzeitlich auch geschlossen werden.
Gegen die Nichtzulassung der Revision kann der Freistaat Bayern Beschwerde beim BVerwG einlegen.