Die Pflicht des Dienstherrn zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung entfällt, wenn aus der Verweigerung einer – recht- mäßig angeordneten – ärztlichen Begutachtung auf die Dienstunfähigkeit eines Beamten geschlossen wird. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil vom 27. Juni 2024 (Az. 2 C 17.23) entschieden.
Aufgrund verschiedener dienstlicher Konflikte, die aus Sicht des Dienstherrn Anlass zu Zweifeln an der Dienstfähigkeit der Klägerin gaben, ordnete dieser wiederholt die amtsärztliche Untersuchung der Klägerin an. Diese kam den Untersuchungsanordnungen nicht nach. Die Klägerin wurde daraufhin wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt, ohne dass eine anderweitige Verwendbarkeit der Klägerin geprüft wurde. Die nach erfolglos durchgeführtem Vorverfahren erhobene Klage ist in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben.
Das BVerwG hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen: Auch dann, wenn die Folgen der Verweigerung einer ärztlichen Untersuchung nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt seien, kann nach dem Rechtsgedanken der §§ 427, 444 und 446 ZPO von der Verweigerung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, auf die Dienstunfähigkeit des Beamten geschlossen werden. Die Annahme der Beweisvereitelung setzte aber voraus, dass die Untersuchungsanordnung rechtmäßig ist. Hierfür sei unter anderem erforderlich, dass die tatsächlichen Anhaltspunkte, die Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten begründen, in der Anordnung aufgeführt sind. Der Beamte müsse in die Lage versetzt werden zu entscheiden, ob er das Risiko, sich der ärztlichen Untersuchung nicht zu unterziehen, in Kauf nehmen oder ggf. ein gerichtliches Eilverfahren anstrengen möchte. Art (Fachrichtung) und Umfang der Untersuchung sind in der Anordnung vom Dienstherrn zu bestimmen.
Ist die Untersuchung rechtmäßig angeordnet worden und hat der Beamte ihr nicht Folge geleistet, darf der Dienstherr von dessen Dienstunfähigkeit ausgehen, so das BVerwG. In diesem Fall entfällt auch die Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendbarkeit, weil mangels jeglicher ärztlicher Erkenntnisse von einem fehlenden Restleistungsvermögen des Beamten auszugehen ist.