Tarifrecht

BAG zum Urlaubsanspruch bei verletzter Impfpflicht

Hat ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, der während der Geltungsdauer des vormaligen § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG aF) die in § 20a Abs. 1 IfSG aF aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllte, von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt, sind die Zeiten dieser unbezahlten Freistellung bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen. Dem Arbeitnehmer steht nur ein anteilig kürzerer Urlaubsanspruch zu, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit einer Entscheidung vom 19. Juni 2024 (Az.: 5 AZR 167/23).

Die Klägerin ist bei der Beklagten in deren Seniorenwohnheim als Alltagsbegleiterin beschäftigt. Sie war im März 2022 nicht ge­gen das Coronavirus geimpft, hatte keinen Immunitätsnachweis und keine medizinischen Gründe, die einer Impfung entgegengestanden hätten. Die Beklagte stellte die Klägerin ab dem 1. ­A­pril 2022 frei. Ab dem 1. September 2022 unterlag die Klägerin dann einem vom zuständigen Gesundheitsamt verfügten, ebenfalls befristeten Tätigkeitsverbot. 
Die Beklagte kürzte den Urlaubsanspruch der Klägerin wegen der streitgegenständlichen fünfmonatigen Freistellung um 12,5 Tage, und rundete auf 13 Tage auf. Diesen Urlaub machte die Klägerin geltend.

Nach­dem die Vorinstanzen die Klage insgesamt abgewiesen hatten, hatte die Revision der Klägerin beim Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts nur in geringem Umfang Erfolg. 
 

Freie Entscheidung ­gegen Impfung

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf weitere 12,5 Urlaubtage für das Jahr 2022. Die aufgrund dieser Freistellung nicht geleisteten Arbeitstage sind weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen. Der Erholungszweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub beruht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf der Prämisse, dass der Arbeitnehmer im Lauf des Bezugszeitraums tatsächlich gearbeitet hat. Etwas anderes gilt nur, wenn der Umstand, dass der Arbeitnehmer nicht gearbeitet hat, allein auf Entscheidungen des Arbeitgebers beruht. So lag es hier nicht, denn zum einen setzte die Beklagte mit der Freistellung lediglich die Regelungen des IfSG aF um und zum anderen hätte die Klägerin ihre Tätigkeit bei Vorlage der vom Gesetz vorgesehenen Nachweise wieder aufnehmen können. Dass sie dies nicht tat, beruhte auf ihrer freien und höchstpersönlichen Entscheidung, sich nicht gegen das Corona­virus impfen zu lassen. 

 

Der Klägerin steht jedoch noch ein halber Urlaubstag aus dem Jahr 2022 zu. Für die von der Arbeitgeberin im Rahmen der Neuberechnung des Urlaubsanspruchs zu Lasten der Arbeitnehmerin vorgenommene Aufrundung besteht keine Rechtsgrundlage.