BBB warnt: Streichung des Versorgungsberichts gefährdet Transparenz und Vertrauen
Mit dem Entwurf zum Vierten Modernisierungsgesetz will die Bayerische Staatsregierung Bürokratie abbauen und Verfahren vereinfachen. Ein zentraler Punkt ist die ersatzlose Streichung zahlreicher Berichts- und Evaluationspflichten. Daneben sind Änderungen bei den Leistungselementen geplant.
Versorgungsbericht als zentrales Steuerungsinstrument
Sehr kritisch steht der BBB der zum Teil ersatzlosen Streichung von Evaluations- und Berichtspflichten gegenüber (u. a. Versorgungsbericht, Gleichstellungsbericht, Evaluation der Aus- und Fortbildung). Der BBB sieht hier einen Abbau von Kontroll- und Transparenzmechanismen. Eine gut funktionierende öffentliche Verwaltung lebt nicht nur von Effizienz, sondern auch von Vertrauen, Rechenschaft und Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns. Dies können nur dann geschehen, wenn Informationen strukturiert, regelmäßig und unabhängig vom politischen Tagesgeschehen bereitgestellt werden. Freiwillige Berichte ohne gesetzliche Grundlage können dieses Maß an Transparenz und Kontrolle nicht gewährleisten und laufen Gefahr, selektiv oder verspätet zu erfolgen und entziehen sich der parlamentarischen Einforderung.
Besonders hervorzugeben sei dabei die Abschaffung des Versorgungsberichts, der bislang regelmäßig über die Entwicklung der Beamtenversorgung informiert. Der Bericht zur Beamtenversorgung liefert dem Landtag wie auch der Öffentlichkeit verlässliche Daten über Versorgungsausgaben, Altersstrukturen und langfristige Finanzierungsbedarfe. Gerade in Zeiten demografischer Veränderungen und angespannter Haushaltslagen ermöglicht er eine sachliche Debatte über die Zukunftsfähigkeit der Versorgungssysteme.
Bürokratieabbau ohne Nutzen
Die Staatsregierung begründet die Streichung mit dem Ziel der Entbürokratisierung. Aus Sicht des BBB überzeugt dieses Argument nicht. Die für den Bericht notwendigen Daten werden ohnehin erhoben – etwa im Rahmen der Haushaltsplanung oder der Rücklagenstrategien. Der Bericht bündelt diese Informationen lediglich in transparenter Form.
Besonders problematisch ist aus Sicht des BBB, dass die Berichterstattung künftig nur noch „anlassbezogen“ erfolgen soll, also wenn es „angezeigt und sachgerecht“ sei. Dies solle zukünftig vorrangig der Berichtende selbst bestimmen. Ob und in welchen Abständen es überhaupt noch Berichte geben wird, bleibt damit völlig offen. Gerade bei einem derart langfristigen und finanzwirksam bedeutenden Thema wie der Beamtenversorgung hält der BBB eine klare gesetzliche Verankerung der Berichtspflicht für unverzichtbar. Nur so kann sichergestellt werden, dass der Landtag, die Öffentlichkeit und auch die Interessenvertretungen der Beschäftigten in regelmäßigen Abständen und verlässlich über die Entwicklung der Versorgungsausgaben informiert werden.
Streichung der Leistungsstufe
Neben den Berichtspflichten sorgt auch die geplante Änderung im Besoldungsrecht für Kritik. So sollen die Leistungsstufen ersatzlos gestrichen werden. Sie waren mit dem Neuen Dienstrecht 2011 eingeführt worden, um herausragende Einzelleistungen gezielt zu honorieren. Die Begründung der Streichung mit dem Ziel des Bürokratieabbaus überzeugt in diesem Zusammenhang nicht. Die Vorschrift an sich erzeugt keinen Verwaltungsaufwand. Eine Streichung führt also nicht zu weniger Bürokratie, sondern lediglich zum Verlust eines rechtlich vorhandenen Handlungsspielraums. Man nimmt sich ohne Not ein Instrument – auch wenn es wenig zum Einsatz kam – das keinen bürokratischen Mehraufwand erzeugt, aber im Einzelfall eine gezielte Leistungsanerkennung ermöglichen würde.
Wegfall des Mindestbudgets bei den Leistungsprämien
Noch schwerer wiegt der geplante Wegfall des gesetzlich verankerten Mindestbudgets für Leistungsprämien. Mit der Einführung der Leistungselemente mit der Festlegung eines Mindestbudgets im Jahr 2011 verfolgte der Gesetzgeber damals ein klares Ziel: Die leistungsorientierte Bezahlung im öffentlichen Dienst sollte nicht nur ermöglicht, sondern dauerhaft gesichert und weiterentwickelt werden. Die Festlegung eines Mindestbudgets – ergänzt durch eine dynamische Anpassung über einen prozentualen Wert – sollte sicherstellen, dass Leistungsanreize verlässlich finanziert und nicht von haushaltspolitischen Erwägungen abhängig gemacht werden. Künftig soll lediglich ein Maximalbudget bestehen – alles Weitere hinge von Haushaltsentscheidungen ab. Damit wird ein zentraler Bestandteil des Systems leistungsbezogener Besoldung in Bayern deutlich abgeschwächt. Ohne gesetzlich verankerte Mindestbudgets besteht die Gefahr, dass die tatsächliche finanzielle Ausstattung der Leistungsprämien immer wieder neu zur Disposition steht – abhängig von politischen, fiskalischen oder konjunkturellen Überlegungen.