Bayern

Änderungen der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht in Arbeit

Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat arbeitet an einen Entwurf zur Anpassung der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR). Ziel ist es, aktuelle Rechtsprechung umzusetzen, Verfahren zu vereinfachen und Bürokratie abzubauen.

Ernennung

Beschäftigte, deren Geschlechtseintrag weder „männlich“ noch „weiblich“ ist, sollen künftig eine Wahlmöglichkeit bei der Amtsbezeichnung erhalten. Bisher war die Benennung strikt binär geregelt.
 

Dienstliche Beurteilungen

Die Regeln für Beurteilungen werden modernisiert. Wenn bei Bewerbungen unterschiedliche Beurteilungsrichtlinien zugrunde liegen oder Eignungsaussagen fehlen, können künftig Anlassbeurteilun­gen nach einer einheitlichen ­Richtlinie erstellt werden. Damit sollen Be­wer­bungs­­ver­fahren vergleichbarer und trans­parenter werden.
 

Ruhestand bei ­Dienst­unfähigkeit

Die Vorschriften zum Gutachtensauftrag werden an die Rechtsprechung angepasst:

  • Dienstvorgesetzte müssen künftig die Gründe darlegen, die eine Dienstunfähigkeit vermuten lassen, und Art sowie Umfang der ärztlichen Unter­suchung in Grundzügen festlegen.
  • Gleichzeitig bleibt es möglich, eine amts­ärztliche Untersuchung allein wegen gehäufter Fehlzeiten anzuordnen.
  • Klarstellungen betreffen auch den Antrags­ruhestand bei Schwerbehinderung.
  • Die bisherige Sonderregel, wonach Neben­tätigkeiten bei begrenzter Dienstfähigkeit zu­sätzlich eingeschränkt waren, entfällt. Es gelten künftig dieselben Vorgaben wie für ­Teil- und Vollzeitkräfte.
     

Nebentätigkeiten

Das Nebentätigkeitsrecht ergeben sich zahlreiche Änderungen durch die Um­setzung des ersten Modernisierungs­gesetzes:

  • Die Grenze für eine regelmäßige Versagung steigt von acht auf zehn Wochenstunden.
  • Genehmigungsfrei bleiben Tätigkeiten bis zehn Wochenstunden und bis 10.000 Euro jährlich.
  • Der Betrachtungszeitraum für die zeitliche ­Belastung wird auf das Kalenderjahr ausgeweitet.
  • Für die Mitarbeit in landwirtschaft­lichen Betrieben gilt: Solange die Be­an­spruchung im Schnitt zehn Wochenstunden nicht wesentlich übersteigt, liegt kein Versagungsgrund vor.
  • Auch genehmigungsfreie Tätigkeiten dürfen nicht ausgeübt werden, wenn Versagungs­gründe bestehen.
     

Arbeitszeit und Homeoffice

Es wird klargestellt, dass bei Krankheit nur die Sollzeit anzurechnen ist; Plusstunden zählen nur, wenn sie tatsächlich erbracht wurden. Zudem gelten für Homeoffice grundsätzlich die gleichen Bedingungen wie für die Arbeit in der Dienst­stelle, da die gleitende Arbeitszeit das Regelmodell ist.
 

Redaktionelle ­Anpassungen

Aufgrund gesetzlicher Änderungen werden über­holte Regelungen gestrichen, darunter das Beamtenverhältnis auf Probe sowie die arbeitsmarktpolitische Beurlaubung, die beide Ende 2024 aus­gelaufen sind.