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Beamtenrecht

Überlastungsanzeige

Fachkräftemangel, Aufgabenzuwächse, unbesetzte Stellen – in viele Dienst­stellen sind die Beschäftigten mit einer anhaltenden Überlastungssituation konfrontiert. Fehler oder Mängel, längere Bearbeitungszeiten, Beschwerden von Bürgern, Termin- bzw. Fristversäumnisse oder Regress­ansprüche sind die Folge. Darüber hinaus kann die ständige Überbelastung im Berufsleben bei den Beschäftigten zu ersthaften Erkrankungen seelischer oder körperlicher Natur führen. Hiergegen kann und muss sich der Beschäftigte zur Wehr setzen können. Die Überlastungsanzeige ist dabei das richtige Instrument.

Was ist eine ­Überlastungsanzeige?

Die Überlastungsanzeige dient dazu, dem Dienstherrn Mängel bzw. Missstände in der personellen Organisation auf­zu­zeigen. Der Anzeigende macht dem Dienstherrn dadurch deutlich, dass das vorhandene Pensum durch ihn nicht mehr bewältigt werden kann und deshalb Fehler im Geschäftsgang nicht auszuschließen sind. Die Anzeige hat das Ziel, Verbesserungen zu erreichen. Eine Überlastungsanzeige berechtigt allerdings nicht zu pflichtwidrigem Handeln. Der Beamte bleibt trotzdem in der Pflicht, seine Dienstleistung unter Berücksichtigung der Weisungen mit der ihm möglichen Sorgfalt zu erbringen.
 

Besteht eine Pflicht zur Anzeige einer Überlastungssituation?

Ja. Nach § 36 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) tragen Beamte die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen. Verletzen sie vorsätzlich oder grob fahrlässig ihre Pflichten, so sind sie nach § 48 BeamtStG zum Schadensersatz verpflichtet. Die Überlastungsanzeige ist als eine Folge der Verpflichtung des Beamten aus seinem Dienst- und Treueverhältnis zu sehen, seine Bedenken unverzüglich geltend zu machen. Der Beamte darf es nicht unterlassen, seinen Vorgesetzten auf Missstände und Fehlentwicklungen beim Arbeitspensum hinzuweisen.
 

Wann ist eine Überlastungs­anzeige abzugeben?

Der Beschäftigte hat im Falle einer dauerhaften Arbeitsüberlastung seine Dienstgeschäfte nach ihrer Dringlich­keit zu ordnen und im Rahmen des Mög­lichen planvoll abzuarbeiten. Soweit dies innerhalb der regelmäßi­gen Arbeitszeit nicht gelingt, ist er berechtigt, seinen Geschäftsbereich anwachsen zu lassen und verpflichtet, dies un­verzüglich anzuzeigen. Für die hieraus folgenden Verzögerungen und die sonstigen Erschwernisse kann er nicht verantwortlich gemacht werden (vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 17. Dezember 2008, Az. 13 K 5885/07). Der Dienstherr ist aufgrund der ihm obliegenden Fürsorgepflicht gehalten, den vorhandenen Missständen entgegenzuwirken.
 

Was kann Inhalt einer Überlastungsanzeige sein? Welche Form ist hierbei zu beachten?

Die Überlastungsanzeige sollte schriftlich erfolgen. Sie sollte insbesondere folgende Punkte enthalten:

  • Welcher Arbeitsanfall ist zu bewältigen? (Anzahl der Fälle etc.)
  • Wie ist die Organisationseinheit gegenwärtig besetzt?
  • Wodurch ist die Arbeitsüberlastung entstanden? (Urlaub oder Erkrankung von Kollegen; übermäßige Vertretungen, die der Beschäftigte vorzunehmen hat; erforderliche Ausbildung von Nachwuchskräften etc.)
  • Wie wirkt sich die Arbeitsüberlastung im Einzelfall aus? (Beschwerden von Bürgern, längere Bearbeitungszeiten, Arbeitsrückstände usw.)
  • Welche persönlichen Folgen können sich für den Beschäftigten ergeben? (Krankheit, Erschöpfung etc.)

Die Überlastungsanzeige sollte mit einer Aufforderung enden, die aufgezeigten Missstände baldmöglichst zu beheben.
 

Welche Folgen hat eine ordnungsgemäße Überlastungsanzeige?

Der Betroffene befreit sich damit von einer ihm eventuell drohenden Scha­dens­ersatzpflicht. Die Folgen der Überlastung dürfen zudem weder zum Anlass für disziplinarische Maßnahmen genommen werden noch sich bei sonstigen dienstlichen Maßnahmen – etwa bei Beurteilungen oder Beförderungen – zum Nachteil des Betroffenen auswirken (Beschluss des Bundesverfassungs­gerichts vom 11. März 2008, Az. 2 BvR 263/07).