Rechtsgrundlagen
Die dienstliche Beurteilung von Beamtinnen und Beamten wird in den §§ 54 ff. des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) näher geregelt. Außerdem existieren sog. materielle Beurteilungsrichtlinien (Abschnitt 3 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht, VV-BeamtR). Die einzelnen Ressorts können zudem weitere konkretisierende, bzw. im Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat auch davon abweichende Regelungen treffen (vgl. Nr. 1.3 des Abschnitts 3 der VV-BeamtR).
Allgemeine Grundsätze
In der Rechtsprechung und in der Literatur haben sich allgemein gültige Grundsätze zur dienstlichen Beurteilung herauskristallisiert:
- Sie muss nach streng sachlichen und objektiven Gesichtspunkten erfolgen. Sie ist eine individuelle, auf die Person bezogene Bewertung.
- Der zuständige Beurteiler handelt eigenverantwortlich.
- Es ist dem Beurteiler überlassen, in welcher Weise er sich die erforderlichen Erkenntnisse über Eignung, Leistung und Befähigung beschafft. Persönliche Eindrücke sind nicht zwingend erforderlich.
- Eine Beurteilung muss es Dritten ermöglichen, sich ein klares Bild von dem Leistungsvermögen und der Eignung des zu Beurteilenden zu machen.
Zur periodischen Beurteilung:
- Innerhalb einer Vergleichsgruppe müssen (möglichst) einheitliche Beurteilungsmaßstäbe zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit eingehalten werden. Es ist zu beachten, dass jede Beurteilung ihre Aussagekraft erst aufgrund der Relation zu anderen Beurteilungen gewinnt.
- Jede periodische Beurteilung ist selbstständig, bezogen auf den jeweiligen, ihr zugrunde liegenden Beurteilungszeitraum.
Eröffnung und Möglichkeit der Einwendungen
Nach Art. 61 LlbG ist den Beamtinnen und Beamten die Beurteilung zu eröffnen. Eine bestimmte Form ist dafür nicht vorgesehen. Dem Beamten ist eine Ausfertigung bzw. ein Abdruck der Beurteilung auszuhändigen (vgl. Nr. 10.6 Satz 7 Abschnitt 3 der VV-BeamtR). Das Leistungslaufbahngesetz sieht zudem die Durchführung eines Eröffnungsgesprächs vor.
Nach der Eröffnung können Einwendungen gegen die dienstliche Beurteilung erhoben werden. Eine Überprüfung der Beurteilungen durch die vorgesetzte Dienstbehörde findet grundsätzlich nur statt, wenn Einwendungen erhoben wurden. Die Einzelheiten regelt jedes Ressort in eigener Zuständigkeit.
Gerichtliche Überprüfbarkeit
Aufgrund fehlender Außenwirkung ist die dienstliche Beurteilung kein Verwaltungsakt. Sie ist aber trotzdem – wenn auch nur eingeschränkt – verwaltungsgerichtlich nachprüfbar (u. a. BVerwG vom 22. September 1988, Az. 2 C 35/86). Die Monatsfrist, wie sie bei der Widerspruchseinlegung gegen einen Verwaltungsakt gilt, ist daher nicht zu beachten. Eine zeitliche Grenze für ein Vorgehen gegen die dienstliche Beurteilung kann daher nur die Verwirkung sein.
Die Nachprüfung beschränkt sich darauf, ob die Verwaltung
- einen anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat,
- von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist,
- allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet,
- sachfremde Erwägungen angestellt oder
- gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.
Darüber hinaus ist eine Kontrolle des Inhalts der dienstlichen Beurteilung durch das Gericht oder gar eine Ersetzung durch eine eigene Beurteilung grundsätzlich nicht möglich. Dies liegt daran, dass die in der dienstlichen Beurteilung enthaltenen persönlichkeitsbedingten Werturteile (Bewertungen) subjektiv sind.
Der Beamte hat aber Anspruch darauf, dass der Dienstherr ihm seine Werturteile durch weitere, auch schriftliche Darlegung erläutert und konkretisiert und sie dadurch nachvollziehbar macht.
Beispiele für mögliche Fehler
- Die periodische Beurteilung ist dann fehlerhaft, wenn wesentliche Teile des Beurteilungszeitraums nicht zum Gegenstand einer Beurteilung gemacht werden.
- Eine dienstliche Beurteilung ist rechtswidrig, wenn sie auf einer fehlerhaften Vergleichsgruppenbildung beruht.
- Das Unterlassen einer periodischen Beurteilung bzw. zu spät erstellten periodischen Beurteilung kann Schadensersatzansprüche wegen unterbliebener oder verspäteter Beförderung begründen. Allerdings bedarf es eines Kausalzusammenhangs zwischen Pflichtverletzung und Schaden.
- Das Unterbleiben eines Eröffnungsgesprächs nach Art. 61 LlbG hat dagegen keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Beurteilung. Es fehlt an der Kausalität für das „Ergebnis“ der Beurteilung.