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Bayern

Die ersten Zahlungen sind schon erfolgt. Aber noch waren sie ohne gesetzliche Grundlage, rein im Vorgriff auf die kommende Gesetzesänderung. Die wird nun angegangen. Das Besoldungsanpassungsgesetz ist im Landtag und soll noch vor der Sommerpause verabschiedet werden. Im letzten Moment wurden am Entwurf noch entscheidende Veränderungen vorgenommen.

Die erste Erhöhung der Grundgehälter und Zulagen steht zwar erst im November an, aber schon jetzt wurde mit den Inflationsausgleichsprämien der erste Part der aktuellen Besoldungsanpassung ausgezahlt.

Sie entspricht dem Ergebnis, das im Tarifbereich gefunden wurde: 3.000 Euro Inflationsausgleichszahlung, die in einem Einmalbetrag von 1.800 Euro und monatlichen Raten von 120 Euro von Januar bis Oktober 2024 ausgezahlt wird.

Zum 1. November 2024 kommt eine Erhöhung um 200 Euro (Zulagen um 4,76 Prozent) und zum 1. Februar 2025 eine weitere Erhöhung um 5,5 Prozent. Anders als im Tarifbereich, der zu Beschäftigten im Ruhestand naturgemäß keine Aussage trifft, erhalten auch Versorgungsberechtigte den Inflationsausgleich (entsprechend ihres jeweiligen Versorgungssatzes).

Anwärter erhalten insgesamt 1.500 Euro, Dienstanfänger 900 Euro. Für weitere Gewährung weiterer Besoldungsbestandteile bleibt die Inflationsausgleichszahlung unberücksichtigt. Wichtig sind die Stichtage: Anspruch auf die Inflationsausgleichszahlung besteht, wenn das Beamten-, Richter- oder Dienstanfängerverhältnis am 9. Dezember 2023 bestanden hat und der Zeit vom 1. August 2023 bis zum 8. Dezember 2023 an mindestens einem Tag Anspruch auf Bezüge bestand.
 

Versorgungsempfänger: Bei Nebenjob Antrag stellen!

Kurz bevor das Gesetz in den Landtag gehen sollte, zeigten sich mit der vorgriffsweisen Zahlung zum Glück schon eine verbliebene Schwachstelle. Auf Intervention des BBB wurde sie vom Finanzministerium behoben, bevor der Ministerrat den Entwurf zur Abgabe an den Landtag beschlossen hat.
 
Zunächst hatten die Regelungen des Entwurfs dazu geführt, dass Versorgungsempfänger, die trotz Ruhestand noch im Minijob, oder ähnlichem, beim öffentlichen Dienst beschäftigt sind, nur die geringere Inflationsausgleichszahlung aus dem Minijob erhalten hatten. Das liefe entgegen aller Intentionen, den zusätzlichen Einsatz derjenigen, die sich auch nach dem aktiven Beschäftigungsleben noch dem öffentlichen Dienst zur Verfügung stellen, zu honorieren.

Nun ist – nach dem aktuellen Entwurf – sichergestellt, dass die Inflationsausgleichszahlung aus dem Versorgungsverhältnis vollständig gezahlt wird, wenn sie höher ist als die Leistung aus der weiteren Beschäftigung im öffentlichen Dienst. Allerdings erfolgt dies nur auf Antrag! Erst wenn ein solcher gestellt wird, wird der Differenzbetrag auch ausgezahlt. Also Antrag stellen!