Bayern

Zweite-Chancen-Verfahren wird ­umgesetzt

Als Reaktion auf die zunehmenden Probleme bei der Nachwuchsgewinnung und die rückläufigen Teilnehmer­zahlen am besonderen Auswahlverfahren des Landespersonalausschusses wurde Art. 22 Leistungslaufbahngesetz (LlbG) um die Möglichkeit ergänzt, nach Abschluss des besonderen Auswahlverfahrens noch verfügbare Ausbildungsplätze im Rahmen eines Zweite-Chancen-Verfahrens vergeben zu können (vgl. BBB Nachrichten März /April 2024, Seite 6). Auf diese Weise können insbesondere Studienabbrecher oder Spätentschlossene noch in den Bewerbungsprozess aufgenommen werden und gehen dem öffent­lichen Dienst in Bayern nicht verloren. Die einzelnen Ressorts sind dazu ­ermächtigt, das nähere Verfahren zu regeln (vgl. Art. 22 Abs. 10 Satz 5 LlbG).

In den Geschäftsbereichen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration sowie des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales wurden nun die Fach­verordnungen entsprechend angepasst (FachV-nVD sowie AuswV-AM). U. a. wird dort geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein Zweite-Chance-Verfahren durchgeführt werden kann. Grundsätzlich gilt:

  • Das Zweite-Chancen-Verfahren ist dem besonderen Auswahlverfahren des LPA-Ausschusses untergeordnet, das heißt, das besondere Auswahlverfahren muss abgeschlossen sein. Dies ist mit Versand der LPA-Zeugnisse an die Teil­neh­merinnen und Teilnehmer sowie dem Versand der Bewerberrang­listen an die Einstellungsbehörde der Fall. Erst danach lässt sich aufgrund der bestehenden Erfahrungen im Einstellungsprozess eine Prognose bzgl. freibleibender Stellen treffen.
  • Es ist sicherzustellen, dass alle Teil­nehmerinnen und Teilnehmer des besonderen Auswahlverfahrens vorrangig eine Einstellungszusage erhalten.
  • Eine Einstellung im Wege des Zweiten-Chance-Verfahrens ist ausgeschlossen, wenn Bewerberinnen oder Bewerber das besondere Auswahlverfahren nicht erfolgreich abgeschlossen haben. Dies kann mittels einer Er­klärung des Bewerbers/der Bewerberin festgestellt werden.
  • Das Leistungsprinzip wird durch die vorgesehene Reihung nach Schulnoten gewährleistet. Die Erstellung einer Rang­liste ergibt sich aus den errechneten Durchschnittsnoten der zu berücksichtigen Fächer. Dabei wird in den jeweiligen Fächern die Mindestnote „ausreichend“ vorausgesetzt.
  • Eine feinere Binnendifferenzierung kann auch vorgenommen werden, wenn mehr Bewerbungen als Ausbildungs- oder Studienplätze zur Ver­fügung stehen.