Als Reaktion auf die zunehmenden Probleme bei der Nachwuchsgewinnung und die rückläufigen Teilnehmerzahlen am besonderen Auswahlverfahren des Landespersonalausschusses wurde Art. 22 Leistungslaufbahngesetz (LlbG) um die Möglichkeit ergänzt, nach Abschluss des besonderen Auswahlverfahrens noch verfügbare Ausbildungsplätze im Rahmen eines Zweite-Chancen-Verfahrens vergeben zu können (vgl. BBB Nachrichten März /April 2024, Seite 6). Auf diese Weise können insbesondere Studienabbrecher oder Spätentschlossene noch in den Bewerbungsprozess aufgenommen werden und gehen dem öffentlichen Dienst in Bayern nicht verloren. Die einzelnen Ressorts sind dazu ermächtigt, das nähere Verfahren zu regeln (vgl. Art. 22 Abs. 10 Satz 5 LlbG).
In den Geschäftsbereichen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration sowie des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales wurden nun die Fachverordnungen entsprechend angepasst (FachV-nVD sowie AuswV-AM). U. a. wird dort geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein Zweite-Chance-Verfahren durchgeführt werden kann. Grundsätzlich gilt:
- Das Zweite-Chancen-Verfahren ist dem besonderen Auswahlverfahren des LPA-Ausschusses untergeordnet, das heißt, das besondere Auswahlverfahren muss abgeschlossen sein. Dies ist mit Versand der LPA-Zeugnisse an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie dem Versand der Bewerberranglisten an die Einstellungsbehörde der Fall. Erst danach lässt sich aufgrund der bestehenden Erfahrungen im Einstellungsprozess eine Prognose bzgl. freibleibender Stellen treffen.
- Es ist sicherzustellen, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer des besonderen Auswahlverfahrens vorrangig eine Einstellungszusage erhalten.
- Eine Einstellung im Wege des Zweiten-Chance-Verfahrens ist ausgeschlossen, wenn Bewerberinnen oder Bewerber das besondere Auswahlverfahren nicht erfolgreich abgeschlossen haben. Dies kann mittels einer Erklärung des Bewerbers/der Bewerberin festgestellt werden.
- Das Leistungsprinzip wird durch die vorgesehene Reihung nach Schulnoten gewährleistet. Die Erstellung einer Rangliste ergibt sich aus den errechneten Durchschnittsnoten der zu berücksichtigen Fächer. Dabei wird in den jeweiligen Fächern die Mindestnote „ausreichend“ vorausgesetzt.
- Eine feinere Binnendifferenzierung kann auch vorgenommen werden, wenn mehr Bewerbungen als Ausbildungs- oder Studienplätze zur Verfügung stehen.