Beamtenrecht

Gewährung von Vaterschaftsurlaub bzw. Freistellung für ­gleichgestellte zweite Elternteile anlässlich der ­Geburt des Kindes für Beamtinnen und Beamte

Hintergrund

Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 der sog. EU-Vereinbar­keits­richtlinie vom 20.06.2019 verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten, einen 10-tägigen Vaterschafts­urlaub zu gewähren. Deutschland hat diesen An­spruch bislang nicht gesetzlich umgesetzt. Die Bundesregierung vertritt die Auffassung, vorhan­dene Regelungen zu Elternzeit und Elterngeld würden ausreichen. Diese Sichtweise ist jedoch zunehmend umstritten. So hat im September das Verwaltungsgericht Köln einem Bundesbeamten unmittelbar aus der EU-Vereinbarkeitsrichtlinie einen Anspruch auf vergüteten Vaterschaftsurlaub anlässlich der Geburt seines Kindes zugesprochen. Begründet wurde dies u. a. damit, dass Deutschland seiner Verpflichtung, die EU-Vereinbarkeitsrichtlinie bis zum 02.08.2022 umzusetzen, nicht nachgekommen sei (Az. 15 K 1556/24).

 

Was bedeutet das für ­Geburten ab dem 03.08.2022?

1. Wer in den Haushaltsjahren 2022 bis 2025 keiner­lei Freistellung beantragt oder eine fehlen­de Freistellung aufgrund der Geburt seines Kindes nicht gerügt hat, hat – wegen des Grundsatzes der haushaltsnahen Geltendmachung – keine bzw. nur sehr geringe Erfolgsaussichten auf rückwirkende Ansprüche.

2. Für Beamtinnen und Beamten, denen in den Haushaltsjahren 2022 bis 2025 eine Freistellung oder Erholungsurlaub aufgrund der Geburt ihres Kindes bewilligt worden ist bzw. die gerügt haben, dass keine Freistellung seitens des Dienst­herrn erfolgt, wird empfohlen:

  • schriftlicher Antrag auf Gutschrift des Erholungs- oder Sonderurlaubs in bis zu 10 Tage Vaterschaftsurlaub bei der Personalstelle
  • Hinweis, dass der Anspruch unmittelbar aus der EU-Richtlinie folgt
  • Bitte gegenüber Dienstherrn, dass bis zu einer obergerichtlichen Entscheidung das Widerspruchsverfahren ruhen zu lassen, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten und dies entsprechend schriftlich zu bestätigen

     

Hinweis zur Verjährung

Bei Geburten in dem Zeitraum vom 03.08.2022 bis zum 31.12.2022 hätte bis zum 31.12.2025 verjährungshemmende Maßnahmen durch Widerspruch, Klage oder Einholung einer Bestätigung des Verjährungsverzichts ergriffen werden müssen (BBB hat entsprechend informiert). Für Geburten im Zeitraum vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023 können noch bis 31.12.2026 verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden. Der BBB wird hier rechtzeitig zum Ende des Jahres darüber informieren.

 

Was bedeutet das für künftige Geburten?

Werdenden Vätern bzw. gleichgestellten zweiten Elternteilen empfehlen wir, für die Zeit ab der Geburt einen Antrag auf Bewilligung der 10-tägigen Freistellung zu stellen; hilfsweise sollte Erholungsurlaub beantragt werden. Gegen die Ablehnung des Vaterschaftsurlaubs sollte Widerspruch eingelegt werden mit der Bitte, bis zu einer obergerichtlichen Entscheidung das Widerspruchsverfahren ruhen zu lassen, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten und dies entsprechend schriftlich zu bestätigen.

 

Hinweis:
Weitere Informationen auf unserer Homepage https://www.bbb-bayern.de/gewaehrung-von-vaterschaftsurlaub-bzw-freistellung-fuer-gleichgestellte-zweite-elternteile-anlaesslich-der-geburt-des-kindes-fuer-beamtinnen-und-beamte/

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