Dienstliche Beurteilungen sind ihrem Wesen nach persönlichkeitsbedingte Werturteile, die verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar sind. Überprüfbar ist nur, ob der Beurteiler den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche oder persönliche Beurteilung des Beamten durch den Dienstherrn in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt.
Im vorliegenden Fall stellte das Gericht fest, dass die Beurteilung des Klägers nicht ausreichend plausibilisiert, d. h. inhaltlich ausreichend erläutert, wurde. Die Beurteilerin hatte zwar den Maßstab erläutert, auf den die Beurteilung beruhte, doch die Erklärung, warum der Kläger trotz seiner Beförderung eine schlechtere Beurteilung erhielt, war unzureichend. Insbesondere war es unklar, warum der Kläger in bestimmten Bereichen (wie Auffassungsgabe oder Teamverhalten) deutlich schlechter bewertet wurde. Es wurde auch nicht ausreichend dargelegt, auf welcher Grundlage und mit welchen konkreten Beispielen die negativen Bewertungen im sozialen Verhalten und in der Zusammenarbeit mit Kollegen basiert waren. Der direkte Vorgesetzte konnte die Verschlechterung nicht nachvollziehbar begründen und hatte auf unpräzise Aussagen und Eindrücke von Dritten verwiesen.